Bedingungen für den Verkauf von Geräten mit Garantie

Die folgenden Bedingungen gelten für das hierin enthaltene Angebot/den hierin enthaltenen Auftrag ("Angebot/Auftrag") Getronics und für jeden Vertrag, der sich daraus ergibt (dieser "Vertrag").

1/ DEFINITIONEN
  1. Getronics" bedeutet Getronics Services UK Limited.
  2. Der Begriff "Kunde" bezeichnet die Partei, die die Ausrüstung von Getronics kauft.
  3. Ausrüstung" bedeutet die Computerausrüstung (Hardware und/oder Software), die im Angebot/Auftrag aufgeführt ist.
2/ PREIS
  1. Getronics verkauft und der Kunde kauft die Geräte zu dem im vereinbarten Angebot/Auftrag angegebenen Preis, der dem Kunden bis zum Ende des Kalendermonats ab dem Datum des Angebots/Auftrags zur Verfügung steht.
3/ VORBEREITUNG DES STANDORTS
  1. Der Kunde muss vor der Lieferung der Geräte den Installationsort gemäß den Anweisungen des Herstellers vorbereiten. Getronics behält sich das Recht vor, die von Getronics durchgeführten Vorbereitungsarbeiten in Rechnung zu stellen.
4/ INSTALLATION
  1. Für die von Getronics installierten Geräte führt Getronics die üblichen Inspektions- und Diagnoseprüfungen durch. Bei Geräten, die von Getronics als vom Kunden installierbar bezeichnet werden, ist der Kunde für die Installation der Geräte gemäß den von Getronics oder dem Hersteller bereitgestellten Anweisungen verantwortlich.
5/ GARANTIE
  1. Sofern nichts anderes schriftlich von Getronics oder dem Gerätehersteller vereinbart wurde, gilt für das hier gelieferte Gerät nur die Herstellergarantie. Unter der Voraussetzung, dass Getronics innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich benachrichtigt wird, wird sich Getronics in angemessenem Umfang bemühen, defekte Geräte zu reparieren oder durch neue Geräte direkt vom Hersteller zu ersetzen, ohne dass dem Kunden zusätzliche Kosten entstehen, wenn Getronics bei der Inspektion festgestellt hat, dass die Geräte Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen. Der Rechtsbehelf des Kunden im Rahmen dieser Bedingungen beschränkt sich auf eine solche Reparatur oder einen Ersatz, aber Getronics behält sich das Recht vor, den Kaufpreis als einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden zu erstatten.
6/ BEDINGUNGEN FÜR DIE WARTUNG DER HARDWARE
  1. Wenn Getronics im Angebot/Auftrag einen Wartungsservice für die Geräte (nachfolgend "Hardware-Wartungsservice") angeboten hat und der Kunde dieses Angebot angenommen hat, gelten für den Hardware-Wartungsservice zusätzlich zu den in Abschnitt 7 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bedingungen zu den im Angebot/Auftrag genannten Preisen:
  2. Getronics verpflichtet sich, den im Angebot/Auftrag genannten oder anderweitig schriftlich vereinbarten Hardware-Wartungsservice zu erbringen, und der Kunde verpflichtet sich, diesen in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen.
  3. Materialien und Komponenten, mit Ausnahme von Verbrauchsmaterialien, die aufgrund von normalem Verschleiß ausfallen, werden ersetzt. Eingebaute Ersatzteile gehen in das Eigentum des Kunden über, ausgebaute Teile in das Eigentum von Getronics.
  4. Wenn Getronics feststellt, dass die Ausrüstung routinemäßig gewartet werden muss, erklärt sich der Kunde bereit, Getronics Zugang und Zeit zu gewähren, damit diese Wartung durchgeführt werden kann, vorausgesetzt, Getronics kündigt die Notwendigkeit der routinemäßigen Wartung rechtzeitig an. Die Zeiten, zu denen diese Arbeiten durchgeführt werden, sind von beiden Parteien zu vereinbaren.
  5. Getronics ist nur für die Behebung von Mängeln an Geräten verantwortlich, die während der Laufzeit des Hardware-Wartungsservice auftreten.
  6. Getronics behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten für Teile und Arbeit in Rechnung zu stellen, wenn Schäden, die eine Reparatur erforderlich machen, durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung, natürliche Ursachen (mit Ausnahme von Verschleiß aufgrund des normalen Betriebs), Stromschwankungen, Fehler aufgrund von Arbeiten, die von anderen Personen als Getronics durchgeführt wurden, es sei denn, diese Personen wurden schriftlich von Getronics (eine solche Genehmigung darf nicht unbillig verweigert werden) oder Getronics' ernannten Vertretern genehmigt, und wenn der Kunde es versäumt hat, die vom Hersteller empfohlene routinemäßige Endbenutzerwartung der Geräte durchzuführen.
  7. Der Hardware-Wartungsservice wird von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:30 Uhr erbracht, mit Ausnahme von Bank- und gesetzlichen Feiertagen, oder zu anderen Zeiten, die im Angebot/Auftrag angegeben oder anderweitig schriftlich vereinbart sind. Wenn das Gerät zu einem anderen bestehenden Getronics Hardware-Wartungsvertrag hinzugefügt wird, repariert Getronics das Gerät innerhalb der Bedingungen dieses Vertrags.
  8. Getronics behält sich das Recht vor, für Ausrüstungsgegenstände, die älter als fünf Jahre sind und ihrer Meinung nach in der Werkstatt überholt werden müssen, eine zusätzliche Gebühr zu erheben, um die Kosten für die Überholung ganz oder teilweise zu decken. Vor der Durchführung der kostenpflichtigen Arbeiten wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Der Kunde kann eine solche Aufarbeitung ablehnen, woraufhin das betreffende Gerät nicht mehr durch den Hardware-Wartungsservice abgedeckt ist und alle damit verbundenen Gebühren für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum des Hardware-Wartungsservice dem Kunden anteilig gutgeschrieben werden.
  9. Der im Rahmen dieses Vertrages zu erbringende Hardware-Wartungsservice umfasst nicht:i) die Bereitstellung von Betriebsmitteln oder Zubehör, einschließlich Medien wie Bänder, Plattenpakete, Schriftelemente und Farbbänder; und/oderii) die Durchführung elektrischer Arbeiten außerhalb des Geräts, die Wartung von Zubehör, Anbauteilen oder anderen Geräten, die nicht in diesem Vertrag spezifiziert sind, oder die Verlegung des Geräts an einen anderen Standort.
  10. Die Dienstleistungen beginnen mit dem Datum der Annahme eines Vertrags über einen Hardware-Wartungsservice durch Getronicsund werden zunächst für einen Zeitraum von einem (1) Jahr erbracht. Danach verlängern sie sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr zu den dann geltenden Preisen und Bedingungen von Getronics, bis sie von einer der beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigung wird nur wirksam:i) an einem Jahrestag des Datums, an dem diese Dienste begonnen haben, und/oderii) wenn der Kunde sie neunzig (90) Tage vor dem in Unterklausel 6k) i) genannten Datum schriftlich kündigt.
  11. Die Entgelte für den Hardware-Wartungsservice beginnen vor der Erbringung der Leistungen. Alle Entgelte werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern im Angebot/Auftrag nicht anders angegeben oder anderweitig schriftlich vereinbart.
7/ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die folgenden Bedingungen gelten für alle verkauften Geräte und/oder Hardware-Wartungsleistungen, die dem Kunden gemäß dem Angebot/Auftrag erbracht werden oder erbracht werden sollen:

  1. Wenn die Ausrüstung nicht von Getronics installiert wird, ist Getronics nicht verpflichtet, irgendwelche Abnahmetests durchzuführen, und das Datum der Abnahme ist das Datum der Lieferung an den Kunden.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Zahlung für die Geräte (gegebenenfalls zusammen mit den Liefer- und Installationskosten) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Lieferdatum zu leisten. Die Zahlung für den Hardware-Wartungsservice hat vor Beginn des Hardware-Wartungsservice zu erfolgen. Alle im Rahmen dieses Vertrags anfallenden Ad-hoc-Gebühren sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Wenn der Kunde die Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet, zahlt der Kunde zusätzlich alle Kosten, einschließlich angemessener Anwaltskosten und einer Gebühr für Zahlungsverzug in Höhe des Satzes und in der Art und Weise, wie es im Gesetz über Zahlungsverzug bei Handelsschulden (Zinsen) von 1998 vorgesehen ist, auf ausstehende Beträge bis zum Datum des tatsächlichen Eingangs bei Getronics, zusammen mit den Kosten für die Durchsetzung seines Rechts auf Zahlung gemäß diesem Vertrag. Darüber hinaus ist Getronics berechtigt, die Bereitstellung des Hardware-Wartungsservice gemäß dem Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beenden.
  3. Alle Zahlungen erfolgen ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder sonstige Zurückbehaltung. Wenn nach Ansicht von Getronics die finanzielle Lage des Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung zu den hier festgelegten Bedingungen nicht rechtfertigt, kann Getronics zusätzlich zu allen anderen gesetzlichen oder angemessenen Rechtsmitteln, die ihr zur Verfügung stehen, eine schriftliche Aufforderung zur vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung stellen, ihre Leistung bis zur Zahlung aussetzen oder die Bestellung des Kunden stornieren, ohne dass ihr eine Haftung für eine solche Aussetzung oder Stornierung entsteht.
  4. Alle Preise und Lizenzgebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern oder Abgaben auf die Geräte und die Dienstleistungen, die Getronics gegebenenfalls zu entrichten hat. Diese werden zu dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Satz hinzugerechnet.
  5. Getronics übernimmt das Risiko für die Ausrüstung bis zur Lieferung an den Standort des Kunden, danach trägt der Kunde das Risiko. Getronics behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.
  6. Wenn der Kunde die Lieferung von Geräten storniert (oder den Termin verschiebt und anschließend storniert), kann dem Kunden eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Gerätepreises in Rechnung gestellt werden, wenn die Benachrichtigung mehr als dreißig (30) Tage vor dem geplanten Liefertermin erfolgt, oder 20 %, wenn weniger als dreißig (30) Tage. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass eine solche Gebühr eine echte Vorabschätzung der Verluste darstellt, die Getronics durch eine solche Stornierung entstehen.
  7. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ausrüstung gemäß diesem Vertrag an Getronics bleibt die Ausrüstung Eigentum von Getronics und der Kunde muss die Ausrüstung so aufbewahren, dass sie als Eigentum von Getronics identifiziert werden kann und darf sie nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Getronicsentsorgen.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, alle Materialien, Dokumentationen oder Spezifikationen, die ihm im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln und nicht offenzulegen, zu reproduzieren oder zu kopieren. Der Kunde wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter an die gleichen Verpflichtungen gebunden sind und dass diese Verpflichtungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kunden hinaus bestehen bleiben.
  9. Getronics hat das Recht, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:i) wenn der Kunde keine für Getronics zufriedenstellenden finanziellen Vorkehrungen gemäß Klausel 7b) getroffen hat oder wenn der Kunde es versäumt, Beträge an Getronics zum Fälligkeitsdatum zu zahlen, oder;ii) wenn der Kunde eine andere Verletzung der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags begeht, vorausgesetzt, dass, wenn die betreffende Verletzung eine ist, die der Kunde wirksam beheben kann, die besagte Kündigung nicht wirksam ist, um diesen Vertrag zu beenden, es sei denn, der Kunde versäumt es, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum dieser Kündigung die beanstandete Verletzung wirksam zu beheben, oder;iii) wenn der Kunde seine Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt, eine Konkurshandlung begeht oder in Konkurs geht oder in Liquidation geht, sei es zwangsweise oder freiwillig, mit Ausnahme von Fusionen oder Umstrukturierungen, oder sich mit seinen Gläubigern im Allgemeinen einigt oder einen Konkursverwalter oder Verwalter über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens bestellt oder eine Zwangsvollstreckung oder Pfändung erleidet oder eine ähnliche Maßnahme aufgrund von Schulden ergreift oder erleidet oder nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
  10. Die Ausrüstung wurde von Getronics oder von Dritten nach Standardspezifikationen hergestellt oder entwickelt. Der Kunde akzeptiert, dass Getronics nur als Lieferant auftritt und dass es in der Verantwortung des Kunden liegt, zu überprüfen, ob die Geräte für seine eigenen Anforderungen geeignet sind. Es gibt keine Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Beschreibung, der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck oder andere Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Zusicherungen, ob ausdrücklich oder stillschweigend durch das Gesetz oder anderweitig, mündlich oder schriftlich, mit Ausnahme der hierin enthaltenen Bestimmungen und mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen stillschweigenden Bedingungen des Eigentums.
  11. Unbeschadet der nachstehenden Klausel 7x) kann der Kunde, wenn Getronics ohne Grund den Hardware-Wartungsservice nicht in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag durchführt, einen Betrag als Entschädigung für den direkten materiellen Schaden, der infolge dieses Versäumnisses entstanden ist, zurückfordern, wobei die Gesamthaftung in jedem Kalenderjahr höchstens den gesamten jährlichen Gebühren entspricht, die für den betreffenden Hardware-Wartungsservice gezahlt wurden oder zu zahlen sind.
  12. Getronics haftet für Todesfälle oder Personenschäden, die sich aus der Nutzung der Ausrüstung oder der Erbringung der Dienstleistungen ergeben, soweit diese auf die Fahrlässigkeit von Getronics oder seinen Mitarbeitern zurückzuführen sind. Getronics haftet dem Kunden gegenüber auch für alle anderen direkten Verluste oder Schäden an materiellen Gütern des Kunden, die ausschließlich durch die Fahrlässigkeit von Getronics oder seinen Mitarbeitern verursacht wurden, wobei die Gesamthaftung auf höchstens £1.000.000 begrenzt ist.
  13. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Getronics nicht für Verluste haftet, die sich aus der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen, eine andere Organisation oder eine andere Person als Getronics ergeben, oder für Verluste, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht nachkommt.
  14. Getronics haftet in keinem Fall für indirekte, besondere oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust von erwarteten Gewinnen oder von Daten), die in Verbindung mit der Lieferung, dem Betrieb oder der Nutzung der Ausrüstung oder der Dienstleistungen entstehen, selbst wenn Getronics auf die Möglichkeit solcher potenziellen Verluste hingewiesen wurde, und haftet nicht für Verluste, es sei denn, sie sind in diesem Vertrag vorgesehen.
  15. Mit Ausnahme der Haftung von Getronics für Todesfälle oder Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit von Getronics oder seinen Mitarbeitern zurückzuführen sind, oder in Bezug auf einen Anspruch auf Nichtzahlung von vertraglich geschuldeten Geldern, kann keine Klage, unabhängig von der Form, die sich aus den Transaktionen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergibt, von einer der Parteien mehr als zwei Jahre nach dem Entstehen des Klagegrundes erhoben werden.
  16. Alle Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die im Angebot/Auftrag angegebenen Adressen des Kunden und Getronics oder an den Sitz des zuzustellenden Unternehmens zu senden.
  17. Getronics behält sich das Recht vor, die Spezifikationen der Geräte und Dienstleistungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern und Geräte und Dienstleistungen zu liefern, die von den zwischen Getronics und dem Kunden vereinbarten Spezifikationen abweichen, sofern eine solche Ersetzung die Leistung der Geräte nicht wesentlich beeinträchtigt.
  18. Dieser Vertrag kann vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics abgetreten werden, und jeder Versuch einer solchen Abtretung ist ungültig.
  19. Das Angebot/der Auftrag und die darin enthaltenen Bedingungen können nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden, die von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet ist. Im Fall von Getronicsist dies der Direktor der Finanzabteilung. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die hierin enthaltenen Bedingungen und Preise ungeachtet etwaiger widersprüchlicher oder zusätzlicher Bedingungen in vom Kunden vorgelegten Bestellungen oder sonstigen Mitteilungen maßgebend sind.
  20. Keine Nichtausübung und keine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Privilegs seitens einer der Parteien gilt als Verzicht darauf, noch schließt eine einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Privilegs hierunter eine weitere Ausübung desselben Rechts oder die Ausübung eines Rechts hierunter aus.
  21. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  22. Jeder Vertrag, der unter diesen Bedingungen geschlossen wird, gilt als in England geschlossen und wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen Englands ausgelegt.
  23. Getronics, seine Vertreter oder Angestellten haften nicht für vor oder nach der Unterzeichnung dieses Angebots/Auftrags durch den Kunden gemachte Zusicherungen oder erteilte Ratschläge, es sei denn, sie wurden von Getronics schriftlich bestätigt. Schriftliche Erklärungen, die von Getronics vor der Annahme dieses Angebots/Auftrags abgegeben wurden, sind nur dann verbindlich, wenn sie unmittelbar vor der Unterzeichnung schriftlich bestätigt werden.
  24. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag (mit Ausnahme einer Geldzahlung), sofern eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
  25. Die Parteien beabsichtigen nicht, dass irgendeine Bestimmung dieses Vertrages einer Person, die nicht Partei dieses Vertrages ist, Rechte gemäß dem Contracts (rights of Third Parties) Act 1999 verleiht.
  26. DER KUNDE BESTÄTIGT, DASS ER DIESE BEDINGUNGEN GELESEN HAT UND VERSTEHT UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT, AN SIE GEBUNDEN ZU SEIN. DER KUNDE ERKLÄRT SICH FERNER DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIESES ANGEBOT/ DIESE BESTELLUNG DIE VOLLSTÄNDIGE UND AUSSCHLIESSLICHE ERKLÄRUNG DES GEGENSEITIGEN VERSTÄNDNISSES DER PARTEIEN DARSTELLT UND ALLE FRÜHEREN SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VEREINBARUNGEN UND MITTEILUNGEN IN BEZUG AUF DEN GEGENSTAND DIESES VERTRAGS ERSETZT UND AUFHEBT.