Connectis CMC Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die Bereitstellung von Dienstleistungen und/oder den Verkauf von Geräten ("Dienstleistung") durch Connectis CMC UK Limited ("CMC") an den Kunden ("Kunde").

Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1/ Reihenfolge und Laufzeit

1.1 Die Bestellung ("Bestellung") umfasst die Auftragsbestätigung (wie unten definiert), ein Bestellformular, eine etwaige Leistungsbeschreibung, eine Leistungsvereinbarung, anwendbare leistungsspezifische Bedingungen und diese AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Dokumenten haben diese in der oben aufgeführten Reihenfolge Vorrang.

1.2 Eine Auftragsbestätigung ist entweder (a) eine Mitteilung von CMC, in der bestätigt wird, dass sie das betreffende Auftragsformular annimmt, oder (b) eine Mitteilung, in der das voraussichtliche Installationsdatum mitgeteilt wird, oder (c) das Auftragsformular selbst mit der Gegenzeichnung von CMC.

1.3 Der Auftrag wird mit dem Datum der Auftragsbestätigung wirksam. Sofern in der Bestellung nicht anders festgelegt, beträgt die anfängliche Laufzeit des Service 12 Monate ab dem Datum, an dem der Service gemäß Mitteilung von CMC an den Kunden betriebsbereit ist ("Verfügbarkeitsdatum") oder, falls früher, ab dem Datum, an dem der Kunde den Service zu anderen als zu Testzwecken nutzt ("Anfangslaufzeit"). Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich der Auftrag automatisch um weitere, aufeinanderfolgende 12-Monats-Zeiträume (jeweils ein "jährlicher Verlängerungszeitraum"), sofern er nicht gemäß den Ziffern 9 oder 2.4 gekündigt wird.

 

2/ Gebühren

2.1 Die Entgelte werden in der Bestellung festgelegt; andernfalls gelten die aktuellen Standardentgelte von CMC. Ist für die Erbringung einer Leistung ein Dritter erforderlich, stehen die in den Entgelten enthaltenen Fremdkosten unter dem Vorbehalt der Besichtigung des jeweiligen Standorts bzw. der Überprüfung oder Bestätigung durch den Dritten. Eine solche Erhebung, Überprüfung oder Bestätigung kann zu einer Änderung der Kosten führen. Jede derartige Änderung wird in vollem Umfang als Teil der Gebühren an den Kunden weitergegeben.

2.2 Alle in der Bestellung angegebenen Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

2.3 CMC ist berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England zu berechnen, wobei diese Zinsen täglich anfallen.

2.4 CMC kann die Entgelte für die Erbringung der in der Bestellung vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die geänderten Entgelte akzeptiert, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Erhöhung die betroffene(n) Bestellung(en) mit einer Frist von 30 Tagen zum Ablauf dieser Frist gekündigt.

2.5 Die Entgelte können jederzeit geändert werden, um einer Änderung von zwingenden Gesetzen oder Vorschriften zu entsprechen.

 

3/ Zahlung

3.1 Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Solche Rechnungen werden von CMC monatlich zum 18. des dem Leistungsmonat vorausgehenden Monats erstellt.

3.2 CMC wird dem Kunden Rechnungen per E-Mail oder in einem elektronischen Format zusenden, es sei denn, CMC vereinbart mit dem Kunden den Versand von Rechnungen per Post. Das Format der Rechnung berührt weder die Zahlungsverpflichtung des Kunden gemäß Ziffer 3.1 noch die Rechte von CMC gemäß den Ziffern 2.3 und 5.

3.3 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit detailliertem Nachweis der Beanstandung bestritten werden. Im Falle einer Beanstandung muss der Kunde den unbestrittenen Teil der Rechnung dennoch bis zum Fälligkeitstermin bezahlen.

 

4/ Betrug

4.1 Der Kunde darf den Service nicht für betrügerische oder rechtswidrige Zwecke nutzen und muss sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um andere daran zu hindern, dies zu tun, unabhängig davon, ob dies in Verbindung mit der Ausrüstung des Kunden oder anderweitig geschieht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle betrügerischen oder rechtswidrigen Handlungen und stellt CMC von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben. CMC übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Konfiguration, die Nutzung oder den Betrieb der Ausrüstung des Kunden, es sei denn, CMC hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

5/ Unterbrechung der Lieferung

5.1 CMC kann, unbeschadet anderer Rechte oder Maßnahmen, die Services aussetzen: (a) mit einer Vorankündigung von 7 Tagen (oder länger, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist), wenn der Kunde eine Rechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt oder gegen eine andere Bedingung der Bestellung verstößt, oder (b) wenn CMC den begründeten Verdacht hat, dass der Service für betrügerische oder rechtswidrige Zwecke genutzt wird.

 

6/ Lieferung

6.1 Der Service gilt ab dem Verfügbarkeitsdatum oder, falls früher, ab dem Datum, an dem der Kunde den Service zu anderen Zwecken als zu Testzwecken nutzt, als abgenommen, es sei denn, (a) der Kunde teilt CMC innerhalb von 5 Werktagen nach dem Verfügbarkeitsdatum schriftlich mit, warum der Service nicht nutzungsbereit ist, und (b) CMC bestätigt schriftlich, dass der Kunde die unter (a) genannten Gründe für die Nicht-Nutzungsbereitschaft akzeptiert.

6.2 Der Kunde gewährt CMC Zugang und angemessene Mitwirkung und/oder stellt sicher, dass Dritte CMC zu jeweils angemessenen Bedingungen Zugang zu allen Standorten und angemessene Mitwirkung gewähren, die für die Erbringung der Services durch CMC erforderlich sind, einschließlich der Installation von Geräten von CMC oder des Kunden. CMC kann vom Kunden einen schriftlichen Nachweis über sein Recht auf Zugang zu solchen Standorten verlangen.

6.3 Stimmt CMC nach eigenem Ermessen zu, die Bereitstellung des Service auf Wunsch des Kunden zu verschieben, ändert sich nichts an den ab dem Verfügbarkeitstag anfallenden Installations- und Servicegebühren.

6.4 Eigentum und Besitz an den von CMC für die Erbringung des Service beim Kunden oder bei Dritten installierten Geräten verbleiben bei CMC, und der Kunde ist verpflichtet, angemessene Sorgfalt walten zu lassen und dafür zu sorgen, dass diese Dritten alle angemessenen Anweisungen befolgen, die CMC in Bezug auf diese Geräte erteilt.

6.5 Beim Verkauf von Geräten geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über. CMC behält sich das Eigentum und den Besitz bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des fälligen Kaufpreises vor.

 

7/ Gewährleistung und Service Levels

7.1 CMC gewährleistet, dass der Service in Übereinstimmung mit der Bestellung unter Anwendung angemessener Fachkenntnisse und Sorgfalt erbracht wird.

7.2 Falls der Service die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht erfüllt: (a) wird CMC den Service für die Zukunft gemäß dem SLA oder, falls kein SLA vorliegt, innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern, und (b) kann der Kunde ggf. Service-Gutschriften gemäß dem SLA beanspruchen. Service-Gutschriften sind das einzige Rechtsmittel des Kunden bei einem Verstoß gegen das SLA.

7.3 Beim Verkauf von Geräten wird CMC sich bemühen, die Vorteile einer etwaigen Garantie, die CMC von seinem Lieferanten des Geräts erhält, auf den Kunden zu übertragen. Der Kunde hat nur Anspruch auf die Vorteile einer Gewährleistung oder Garantie, die CMC an den Kunden abtreten kann.

 

8/ Geistiges Eigentum

8.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, die einer Partei vor dem Datum der Auftragsbestätigung gehören ("Hintergrund-IPR"), verbleiben bei dieser Partei.

8.2 Sofern nicht an anderer Stelle in diesen AGB vorgesehen oder von CMC ausdrücklich schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde keine Rechte, Titel und Anteile an geistigen Eigentumsrechten von CMC, einschließlich der Hintergrund-IPRs, und CMC gewährt dem Kunden hiermit eine weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung seiner Hintergrund-IPRs während der Erstlaufzeit oder eines anschließenden jährlichen Verlängerungszeitraums, und zwar ausschließlich in dem für die Erfüllung dieser AGB erforderlichen Umfang.

 

9/ Beendigung

9.1 Jede Partei kann den Dienst mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Ende der Erstlaufzeit oder eines nachfolgenden jährlichen Verlängerungszeitraums. Der Kunde hat die bis zum Ende der Erstlaufzeit oder des nächsten jährlichen Verlängerungszeitraums anfallenden Gebühren zu zahlen.

9.2 Jede Partei kann den Dienst insgesamt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen: (a) wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Bedingung des Auftrags verstößt (einschließlich der Nichtzahlung unbestrittener Gebühren durch den Kunden bei Fälligkeit) und, falls der Verstoß behebbar ist, den Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung behebt, oder (b) wenn die andere Partei von Insolvenz bedroht ist, zahlungsunfähig wird oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt.

 

10/ Haftungsbeschränkung

10.1 Keine Bestimmung dieser AGB schränkt die Haftung einer Partei ein oder schließt sie aus:

(a) Verluste, für die die Haftung nach geltendem Recht nicht anderweitig begrenzt oder ausgeschlossen werden kann;
(b) Betrug und arglistige Täuschung;
(c) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Getronics, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß diesen AGB verursacht wurden; und
(d) Verluste, die gemäß Teil I des Verbraucherschutzgesetzes von 1987 erstattungsfähig sind.

10.2 Vorbehaltlich der Ziffer 10.1 ist die Gesamthaftung von CMC gegenüber dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung unabhängig davon, ob sie auf einer Klage aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig beruht, in einem Vertragsjahr (wie nachstehend definiert) auf einhundert Prozent (100 %) des vom Kunden im Rahmen der Bestellung in diesem Vertragsjahr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Vertragsjahr bedeutet den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Verfügbarkeitsdatum oder dem Jahrestag dieses Datums.

10.3 Vorbehaltlich der Ziffer 10.1 haften CMC und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht für Ansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Schadensersatz, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben:

(a) alle indirekten Schäden, Folgeschäden, beiläufig entstandene Schäden, besondere Schäden, Kosten oder Ausgaben mit Strafcharakter; und/oder
(b) (i) Produktionsverluste, (ii) Verluste aufgrund von Verzögerungen, Datenverlusten und/oder Datenkorruption, (iii) entgangene Gewinne, Einnahmen, Verträge, Geschäftsmöglichkeiten, Firmenwert, Ruf oder erwartete Einsparungen und/oder Verlust von Betriebs- oder Managementzeit,
jeglicher Art und wie auch immer verursacht, und unabhängig davon, ob sie auf einer Klage oder einem Anspruch aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig beruhen, und selbst wenn sie vorhersehbar waren oder unter Umständen erlitten wurden, unter denen CMC und/oder seine verbundenen Unternehmen auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurden.

 

11/ Höhere Gewalt

11.1 Keine der Parteien haftet für Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Krieg, terroristische Handlungen, starke Winde, Arbeitskämpfe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsleitungen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Gesetzgebung, höhere Gewalt oder andere Ereignisse ähnlicher Art, jedoch mit Ausnahme von: (i) Verzögerungen oder Ausfälle, die von einem Lieferanten oder Unterauftragnehmer verursacht werden, es sei denn, dieser Lieferant oder Unterauftragnehmer ist selbst von einem Ereignis betroffen, das außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegt und das dieser Lieferant oder Unterauftragnehmer nicht in angemessener Weise verhindern oder überwinden kann; oder (ii) ein Ereignis, das auf eine vorsätzliche Handlung, Nachlässigkeit oder das Versäumnis dieser Partei zurückzuführen ist, angemessene Vorkehrungen gegen das betreffende Ereignis zu treffen ("Höhere Gewalt").

11.2 Wird eine der Parteien durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Auftrag gehindert, behindert oder verzögert, wird diese Verpflichtung ausgesetzt, solange das Ereignis höherer Gewalt andauert, und keine der Parteien wird als Verstoß gegen diese Verpflichtungen angesehen.

11.3 Dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als 30 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Auftrag sofort zu kündigen.

 

12/ Relief-Veranstaltungen

12.1 In dieser Ziffer 12 bezeichnet der Begriff "Entlastungsereignis" jede Verletzung einer der Verpflichtungen des Kunden aus dem Auftrag durch den Kunden oder die Nichterfüllung der im Auftrag festgelegten Pflichten durch den Kunden und/oder einen vom Kunden beauftragten Dritten (ganz oder teilweise und in Bezug auf Nichterfüllung, (ganz oder teilweise und in Bezug auf Nichterfüllung, unvollständige Erfüllung oder Rechtzeitigkeit), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten in Bezug auf andere Dritte, die mit dem Kunden oder unter dessen Leitung unter Vertrag genommen wurden, es sei denn, dies ist das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Kunden, zu der CMC zuvor seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

12.2 CMC verstößt nicht gegen diese AGB, soweit die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesen AGB eine unmittelbare Folge eines Entlastungsereignisses ist, vorausgesetzt, CMC unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Services ungeachtet des Entlastungsereignisses zu erbringen;

12.3 CMC wird den Kunden über ein Entlastungsereignis so schnell wie möglich nach dessen Eintritt informieren

12.4 Tritt ein Entlastungsereignis ein, wird CMC sich nach besten Kräften bemühen, die Services ohne zusätzliche direkte Kosten zu erbringen. Wenn CMC davon ausgeht, dass ihm bei der Erbringung der Services als unmittelbare Folge eines Entlastungsereignisses zusätzliche direkte Kosten entstehen, wird es den Kunden so bald wie möglich schriftlich informieren. CMC ist berechtigt, vom Kunden die zusätzlichen Kosten zu verlangen, die CMC vernünftigerweise und notwendigerweise entstehen, soweit diese Kosten eine direkte Folge eines Entlastungsereignisses sind. CMC wird sich in angemessener Weise bemühen, diese Kosten zu mindern.

 

13/Datenschutz

13.1 Soweit nicht anders schriftlich von CMC vereinbart, handelt CMC als Datenverarbeiter der personenbezogenen Daten des Kunden und nicht als Datenverantwortlicher. CMC ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (im Sinne der gesetzlichen Definition) und hält die jeweils geltenden Datenschutzgesetze ein.

13.2 CMC kann verbundene Unternehmen und Dritte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") ansässig sind, mit der Erbringung der Dienstleistung für den Auftrag beauftragen.

13.3 Soweit der Kunde ein Datenverantwortlicher ist und CMC entweder: (i) ein Datenverantwortlicher; oder (ii) ein Datenverarbeiter, ermächtigt der Kunde hiermit CMC: (a) vom Kunden erhaltene personenbezogene Daten zu verarbeiten und, sofern zutreffend, (b) diese personenbezogenen Daten außerhalb des EWR zu exportieren und verbundene Unternehmen oder Dritte, die sich außerhalb des EWR befinden, mit der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu beauftragen, um seine Verpflichtungen aus dem Auftrag zu erfüllen.

 

14/ Vertraulichkeit

(a) öffentlich zugänglich sind und/oder (b) in Unterlagen enthalten waren, die der empfangenden Partei rechtmäßig bekannt waren, bevor sie diese von der offenlegenden Partei erhalten hat, und/oder (c) die die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, ohne dass dieser Dritte die Vereinbarung verletzt hat.

14.2 Die empfangende Partei darf keinen Teil der vertraulichen Informationen an eine Person weitergeben oder ihr den Zugang dazu ermöglichen, außer: (a) wenn es sich bei dieser Person um einen Vertreter, einen Unterauftragnehmer, ein verbundenes Unternehmen, einen Wirtschaftsprüfer oder einen professionellen Berater der empfangenden Partei handelt und ein angemessenes Bedürfnis besteht, die Informationen zu kennen, und diese Person rechtlich an ähnliche Vertraulichkeitsbestimmungen wie die in diesen AGB enthaltenen gebunden ist, oder (b) wenn dies erforderlich ist, um gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen nachzukommen.

14.3 Diese Klausel 13 gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ablauf oder Beendigung des Auftrags weiter.

 

15/ Abtretung, Unterverträge und Änderungen

15.1 Mit Ausnahme der Bestimmungen in dieser Ziffer 15 darf keine der Parteien diese AGB ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder einen Untervertrag über eine ihrer Verpflichtungen hieraus abschließen.

15.2 CMC kann den Auftrag an ein anderes Unternehmen von CMC, ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten abtreten.

15.3 CMC ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Auftrag an Unterauftragnehmer zu vergeben, vorausgesetzt, es bleibt dem Kunden gegenüber jederzeit für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haftbar.

15.4 Diese AGB können nur durch eine schriftliche Urkunde freigegeben, entbunden, ergänzt, ausgelegt, geändert oder modifiziert werden, die von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Angestellten oder Vertreter jeder der Vertragsparteien unterzeichnet ist, der im Falle von CMC ein satzungsgemäßer Geschäftsführer von CMC ist.

 

16/ Gesamte Vereinbarung

16.1 Die Bestellung stellt die gesamte Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Parteien in Bezug auf die in ihr behandelten Angelegenheiten dar und ersetzt, annulliert und hebt alle anderen Verpflichtungen, Zusicherungen, Garantien und alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand der Bestellung auf.

16.2 Mit Ausnahme von arglistigen Täuschungen sichert jede Partei der anderen zu, dass sie sich bei Abschluss der Bestellung nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Versprechen, Anreize oder Absprachen jeglicher Art verlassen hat, die die Bestellung nicht enthält.

 

17/ Werbung und Warenzeichen

17.1 CMC ist berechtigt, anderen Kunden und potenziellen Kunden das Bestehen des Auftrags, jedoch nicht dessen Einzelheiten, bekannt zu geben.

17.2 Mit Ausnahme von Klausel 17.1 hat keine Partei das Recht, eine Marke oder einen Handelsnamen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf.

 

18/ Gesetz über Verträge (Rechte Dritter)

18.1 Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung vorgesehen, soll die Bestellung keiner Person, die nicht Partei der Bestellung ist, ein Recht zur Durchsetzung einer in der Bestellung enthaltenen Bestimmung gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 geben.

 

19/ Bekanntmachungen

19.1 Die routinemäßige Korrespondenz zwischen den Parteien im Rahmen des Auftrags erfolgt per elektronischer E-Mail und elektronischem Empfang. Um Zweifel auszuschließen, ist jede förmliche Mitteilung, die im Rahmen des Auftrags zu machen ist, mit einem Querverweis auf die Klausel in den AGB zu versehen, auf die sie sich bezieht, und per Post an die eingetragene Adresse einer Partei oder per Fax zuzustellen oder zu senden (wobei einer solchen Faxmitteilung innerhalb von 24 Stunden ein Ausdruck folgen muss) und an den CMC Client Director mit einer Kopie an den Legal Director (im Falle von CMC) und an den Zeichnungsberechtigten des Kunden, wie im Auftrag angegeben, zu adressieren (im Falle des Kunden).

 
20/ Ethisches Verhalten

20.1 Jede Partei muss und wird dafür sorgen, dass ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Dienstleister:

(a) alle anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Bribery Act 2010 in seiner aktuellen Fassung ("Anti-Korruptionsgesetze"); und
(b) weder direkt noch indirekt, weder im privaten Geschäftsverkehr noch im Umgang mit dem öffentlichen Sektor, finanzielle oder andere Vorteile in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien sind, anbieten, versprechen oder gewähren (oder sich damit einverstanden erklären, diese anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren) und/oder dass eine Partei einen Vorteil von der anderen Partei erlangt, der gegen Anti-Korruptionsgesetze verstoßen würde.

20.2 Erhält eine der Parteien Kenntnis von einem Verstoß oder mutmaßlichen Verstoß gegen diese Ziffer 20, hat sie die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, und die nicht verletzende Partei kann den Betrieb des gesamten Auftrags oder eines Teils davon durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unverzüglich aussetzen, bis eine Untersuchung des Verstoßes oder mutmaßlichen Verstoßes durchgeführt wurde. Jede Partei unterstützt die andere Partei bei einer solchen Untersuchung, unter anderem durch die Gewährung von Zugang zu relevanten Mitarbeitern, Dokumenten und Systemen.

20.3 Wenn der Verstoß gegen diese Klausel 20 nach angemessener Auffassung der nicht verletzenden Partei direkt von der verletzenden Partei angeordnet oder genehmigt wurde oder die verletzende Partei es anderweitig versäumt hat, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die einen Verstoß gegen die Verpflichtungen in dieser Klausel 20 verhindert hätten, kann die nicht verletzende Partei einen oder alle Aufträge zwischen den Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei sofort kündigen.

 

21/ Keine Partnerschaft

21.1 Keine der Bestimmungen in diesem Auftrag zielt darauf ab, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture oder das Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer zwischen den Parteien zu begründen, und keine der Parteien hat die Befugnis, Erklärungen abzugeben, im Namen oder im Auftrag der anderen Partei zu handeln oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu binden.

 

22/ Verzicht

22.1 Die Rechte und Rechtsmittel jeder Partei aus dem Auftrag können so oft wie nötig ausgeübt werden und sind kumulativ und nicht ausschließlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten oder Rechtsmitteln und können nur durch einen ausdrücklichen schriftlichen Verzicht aufgehoben werden. Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar.

 

23/ Trennbarkeit

23.1 Sollte eine Bestimmung der AGB rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, in Bezug auf:

(a) sie die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt oder beeinträchtigt; und
(b) die Parteien sich nach Treu und Glauben bemühen werden, sie durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die weitestgehend die gleiche Wirkung erzielt, die durch die rechtswidrige, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung erzielt worden wäre, sich aber von der ersetzten Bestimmung so wenig wie möglich unterscheidet.

23.2 Sollte eine rechtswidrige, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung rechtmäßig, gültig oder durchsetzbar sein, wenn ein Teil davon gestrichen wird, so gelten diese Bestimmungen mit den minimalen Änderungen, die erforderlich sind, um sie rechtmäßig, gültig oder durchsetzbar zu machen.

 

24/ Kosten

24.1 Sofern nicht anders vereinbart oder ausdrücklich im Auftrag vorgesehen, trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit der Verhandlung, der Vorbereitung und dem Abschluss des Auftrags entstandenen rechtlichen und sonstigen Kosten und Aufwendungen.

 

25/ Gegenstücke

25.1 Der Auftrag kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen und von den Vertragsparteien auf separaten Ausfertigungen ausgeführt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen ein Original des Auftrags darstellt, die jedoch alle zusammen einen einzigen Auftrag bilden. Der Auftrag wird erst dann wirksam, wenn jede Partei mindestens eine Ausfertigung unterzeichnet hat. Die Zustellung eines ausgefertigten Gegenstücks der Bestellung per E-Mail (PDF) oder Telekopie ist ebenso wirksam wie die Zustellung eines manuell ausgefertigten Gegenstücks der Bestellung.

 

26/ Anwendbares Recht

26.1 Der Auftrag unterliegt englischem Recht und die Parteien vereinbaren, unbeschadet des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten, die ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte zu beanspruchen.

 

27/ Verfahren zur Streitbeilegung

27.1 Diese Klausel 27 legt die Schritte fest, die im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien zu befolgen sind ("Streitschlichtungsverfahren").

27.2 Wenn eine Streitigkeit entsteht, ist eine Streitanzeige von einer Partei an die andere zu senden, in der die wesentlichen Einzelheiten der Streitigkeit dargelegt werden und warum die Person, die die Anzeige macht, glaubt, dass die Streitigkeit entstanden ist. In einem solchen Fall haben die Parteien weiterhin ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Auftrag zu erfüllen, unabhängig von der Art der Streitigkeit und ungeachtet der Befassung mit dem Streitbeilegungsverfahren.

27.3 Die Parteien dieses Auftrags werden nach Treu und Glauben versuchen, alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus diesem Auftrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, unverzüglich durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen leitenden Angestellten der Parteien, die zur Beilegung derselben befugt sind, beizulegen.

27.4 Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung durch Verhandlungen gelöst wird, werden die Parteien nach Treu und Glauben versuchen, die Streitigkeit durch ein Verfahren wie z.B. eine Mediation oder ein Exekutivgericht oder eine andere Streitbeilegungsmethode, die den Parteien von Center zur Streitbeilegung empfohlen wird, zu lösen ("ADR-Verfahren").

27.5 Die Gebühren und Kosten eines solchen ADR-Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

27.6 Nichts in dieser Klausel 27 hindert eine der Parteien daran, jederzeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen und/oder ein summarisches Urteil zu beantragen.

27.7 Mit Ausnahme von Angelegenheiten, auf die in Klausel 27.6 Bezug genommen wird, ist keine der Parteien berechtigt, ein Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Streitigkeit einzuleiten, solange sie nicht versucht haben, die Streitigkeit in Übereinstimmung mit Klausel 27.3 zu lösen.

 

28/ ABWERBEVERBOT FÜR MITARBEITER

28.1 Außer im Falle eines Personaltransfers gemäß den Transferbestimmungen (sofern zutreffend) verpflichtet sich jede Partei, während der anfänglichen Laufzeit oder eines jährlichen Verlängerungszeitraums und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Ablauf oder Beendigung keine Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer der anderen Partei abzuwerben, sei es als Mitarbeiter oder in einer anderen Funktion.

28.2 Die Einschränkung in Klausel 28.1 gilt nicht für Beschäftigungs- oder Einstellungsangebote, die aufgrund einer gutgläubigen Antwort auf eine offen ausgeschriebene Stellenausschreibung gemacht werden.

28.3 Eine Partei, die gegen die Bestimmungen dieser Klausel verstößt, muss der anderen Partei als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe des Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters zahlen.