Connectis CMC Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die Bereitstellung von Dienstleistungen und/oder den Verkauf von Geräten ("Dienstleistung") durch Connectis CMC UK Limited ("CMC") an den Kunden ("Kunde").

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1/ Reihenfolge und Laufzeit

1.1 Der Auftrag ("Auftrag") umfasst die Auftragsbestätigung (wie unten definiert), ein Auftragsformular, eine etwaige Leistungsbeschreibung, eine Leistungsvereinbarung, die anwendbaren dienstleistungsspezifischen Bedingungen und diese AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Dokumenten haben diese in der oben aufgeführten Reihenfolge Vorrang.

1.2 Eine Auftragsbestätigung ist entweder (a) eine Mitteilung von CMC, in der bestätigt wird, dass sie das betreffende Auftragsformular annimmt, oder (b) eine Mitteilung, in der das voraussichtliche Installationsdatum mitgeteilt wird, oder (c) das Auftragsformular selbst mit der Gegenzeichnung von CMC.

1.3 Der Auftrag wird mit dem Datum der Auftragsbestätigung wirksam. Sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die anfängliche Laufzeit des Service 12 Monate ab dem Datum, an dem der Service gemäß der Mitteilung von CMC an den Kunden einsatzbereit ist ("Verfügbarkeitsdatum"), oder, falls früher, ab dem Datum, an dem der Kunde den Service zu anderen Zwecken als zu Testzwecken nutzt ("Anfangslaufzeit"). Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Auftrag automatisch um weitere, aufeinanderfolgende 12-Monats-Zeiträume (jeweils ein "jährlicher Verlängerungszeitraum"), sofern er nicht gemäß den Klauseln 9 oder 2.4 gekündigt wird.

2/ Gebühren

2.1 Die Entgelte werden in der Bestellung festgelegt; andernfalls gelten die aktuellen Standardentgelte von CMC. Ist für die Erbringung einer Dienstleistung ein Dritter erforderlich, unterliegen die in den Entgelten enthaltenen Kosten des Dritten der Besichtigung des betreffenden Standorts oder der Überprüfung oder Bestätigung durch den Dritten. Eine solche Vermessung, Überprüfung oder Bestätigung kann zu einer Änderung der Kosten führen. Jede derartige Änderung wird in vollem Umfang an den Kunden als Teil der Gebühren weitergegeben.

2.2 Alle in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

2.3 CMC ist berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England zu berechnen, wobei diese Zinsen täglich anfallen.

2.4 CMC kann die Entgelte für die Erbringung der in der Bestellung vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die geänderten Entgelte akzeptiert, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Erhöhung die betroffene(n) Bestellung(en) mit einer Frist von 30 Tagen zum Ablauf dieser Frist gekündigt.

2.5 Die Entgelte können jederzeit geändert werden, um einer Änderung zwingender Gesetze oder Vorschriften zu entsprechen.

3/ Zahlung

3.1 Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Rechnungen werden von CMC monatlich am 18. des Monats vor dem Monat der Leistungserbringung erstellt.

3.2 CMC wird dem Kunden Rechnungen per E-Mail oder in einem elektronischen Format zusenden, es sei denn, CMC hat mit dem Kunden vereinbart, Rechnungen per Post zu versenden. Das Format der Rechnung hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden gemäß Ziffer 3.1 oder auf die Rechte von CMC gemäß den Ziffern 2.3 und 5.

3.3 Rechnungen gelten als akzeptiert, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit einem detaillierten Nachweis der Beanstandung bestritten werden. Im Falle einer Beanstandung muss der Kunde den unbestrittenen Teil der Rechnung dennoch bis zum Fälligkeitsdatum bezahlen.

4/ Betrug

4.1 Der Kunde darf den Service nicht für betrügerische oder rechtswidrige Zwecke nutzen und muss sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um andere daran zu hindern, dies zu tun, unabhängig davon, ob dies in Verbindung mit der Ausrüstung des Kunden oder anderweitig geschieht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für etwaige betrügerische oder rechtswidrige Handlungen und stellt CMC von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben. CMC übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Konfiguration, die Nutzung oder den Betrieb der Ausrüstung des Kunden, es sei denn, CMC hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

5/ Unterbrechung der Lieferung

5.1 CMC ist unbeschadet anderer Rechte oder Maßnahmen berechtigt, die Services auszusetzen: (a) mit einer Vorankündigung von 7 Tagen (oder länger, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist), wenn der Kunde eine Rechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt oder gegen eine andere Bedingung der Bestellung verstößt, oder (b) wenn CMC den begründeten Verdacht hat, dass der Service für betrügerische oder rechtswidrige Zwecke genutzt wird.

6/ Lieferung

6.1 Der Service gilt ab dem Verfügbarkeitsdatum oder, falls früher, ab dem Datum, an dem der Kunde den Service zu anderen Zwecken als zu Testzwecken nutzt, als abgenommen, es sei denn, (a) der Kunde teilt CMC innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Verfügbarkeitsdatum schriftlich mit, warum der Service nicht nutzungsbereit ist, und (b) CMC bestätigt schriftlich, dass der Kunde die unter (a) genannten Gründe für die Nicht-Nutzungsbereitschaft des Service akzeptiert.

6.2 Der Kunde gewährt CMC zu angemessenen Bedingungen Zugang und angemessene Mitwirkung und/oder stellt sicher, dass Dritte CMC Zugang zu allen Standorten und angemessene Mitwirkung gewähren, die für die Erbringung der Leistungen durch CMC erforderlich sind, einschließlich der Installation von Geräten von CMC oder des Kunden. CMC kann vom Kunden einen schriftlichen Nachweis über sein Recht auf Zugang zu solchen Standorten verlangen.

6.3 Stimmt CMC nach eigenem Ermessen zu, die Bereitstellung des Service auf Wunsch des Kunden zu verschieben, ändert sich nichts an den Installations- und Servicegebühren, die ab dem Verfügbarkeitsdatum anfallen.

6.4 Das Eigentum und der Besitz an den von CMC für die Erbringung der Dienstleistung beim Kunden oder bei Dritten installierten Geräten verbleiben bei CMC, und der Kunde ist verpflichtet, angemessene Sorgfalt walten zu lassen und dafür zu sorgen, dass Dritte alle angemessenen Anweisungen, die CMC in Bezug auf diese Geräte erteilt, befolgen.

6.5 Beim Verkauf von Ausrüstung geht die Gefahr bei Lieferung auf den Kunden über. CMC behält sich das Eigentum und den Besitz bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des fälligen Kaufpreises vor.

7/ Gewährleistung und Service Levels

7.1 CMC gewährleistet, dass der Service in Übereinstimmung mit der Bestellung und mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt erbracht wird.

7.2 Falls der Service die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht erfüllt: (a) wird CMC den Service für die Zukunft in Übereinstimmung mit dem SLA oder, in Ermangelung eines SLA, innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern, und (b) kann der Kunde gegebenenfalls Servicegutschriften in Übereinstimmung mit dem SLA beanspruchen. Servicegutschriften sind das einzige Rechtsmittel des Kunden bei einem Verstoß gegen das SLA.

7.3 Beim Verkauf von Ausrüstung wird CMC sich bemühen, die Vorteile einer etwaigen Garantie, die CMC von seinem Lieferanten der Ausrüstung erhält, auf den Kunden zu übertragen. Der Kunde hat nur Anspruch auf die Vorteile einer Garantie oder Gewährleistung, die CMC auf den Kunden übertragen kann.

8/ Geistiges Eigentum

8.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die einer Partei vor dem Datum der Auftragsbestätigung gehören ("Hintergrundrechte"), verbleiben bei dieser Partei.

8.2 Sofern nicht an anderer Stelle in diesen AGB vorgesehen oder von CMC ausdrücklich schriftlich zugesagt, erwirbt der Kunde keine Rechte, Titel und Anteile an geistigen Eigentumsrechten von CMC, einschließlich seiner geistigen Eigentumsrechte, und CMC gewährt dem Kunden hiermit eine weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung seiner geistigen Eigentumsrechte während der Erstlaufzeit oder eines anschließenden jährlichen Verlängerungszeitraums, und zwar ausschließlich in dem für die Erfüllung dieser AGB erforderlichen Umfang.

9/ Beendigung

9.1 Jede Partei kann den Dienst mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Ende der Erstlaufzeit oder eines nachfolgenden jährlichen Verlängerungszeitraums. Der Kunde hat die bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit oder des nächsten jährlichen Verlängerungszeitraums anfallenden Gebühren zu zahlen.

9.2 Jede Partei kann den Dienst mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen: (a) wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Bedingung des Auftrags verstößt (einschließlich der Nichtzahlung unbestrittener Gebühren durch den Kunden bei Fälligkeit) und, falls der Verstoß behoben werden kann, den Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung behebt, oder (b) wenn die andere Partei von Insolvenz bedroht ist, zahlungsunfähig wird oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt.

10/ Haftungsbeschränkung

10.1 Keine der Bestimmungen dieser AGB schränkt die Haftung einer der Parteien ein oder schließt sie aus:

(a) Verluste, für die die Haftung nach geltendem Recht nicht anderweitig begrenzt oder ausgeschlossen werden kann;
(b) Betrug und arglistige Täuschung;
(c) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Getronics, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß diesen AGB verursacht wurden; und
(d) Verluste, die gemäß Teil I des Verbraucherschutzgesetzes von 1987 erstattungsfähig sind.

10.2 Vorbehaltlich der Ziffer 10.1 ist die Gesamthaftung von CMC gegenüber dem Kunden unabhängig davon, ob sie auf einer Klage aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung beruht, in einem Vertragsjahr (wie nachstehend definiert) auf einhundert Prozent (100 %) des vom Kunden im Rahmen der Bestellung während dieses Vertragsjahres tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Vertragsjahr bedeutet den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Verfügbarkeitsdatum oder dem Jahrestag dieses Datums.

10.3 Vorbehaltlich Ziffer 10.1 haften CMC und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht für Ansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Schadensersatz, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden AGB ergeben:

(a) alle indirekten Schäden, Folgeschäden, beiläufig entstandene Schäden, besondere Schäden, Kosten oder Ausgaben mit Strafcharakter; und/oder
(b) (i) Produktionsverluste, (ii) Verluste aufgrund von Verzögerungen, Datenverlusten und/oder Datenbeschädigungen, (iii) entgangene Gewinne, Einnahmen, Verträge, Geschäftsmöglichkeiten, Firmenwert, Ruf oder erwartete Einsparungen und/oder Verlust von Betriebs- oder Managementzeit,
jeglicher Art und wie auch immer verursacht, und unabhängig davon, ob sie auf einer Klage oder einem Anspruch aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig beruhen, und selbst wenn sie vorhersehbar waren oder unter Umständen erlitten wurden, unter denen CMC und/oder ihre verbundenen Unternehmen auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurden.

11/ Höhere Gewalt

11.1 Keine der Parteien haftet für Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, wie z. B. Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, Krieg, terroristische Handlungen, Sturm, Arbeitskampf, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsleitungen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Gesetzgebung, höhere Gewalt oder andere Ereignisse ähnlicher Art, jedoch nicht: (i) Verzögerungen oder Ausfälle, die von Lieferanten oder Unterauftragnehmern verursacht werden, es sei denn, diese Lieferanten oder Unterauftragnehmer sind selbst von einem Ereignis betroffen, das sich ihrer Kontrolle entzieht und das sie nicht in angemessener Weise verhindern oder überwinden können, oder (ii) Ereignisse, die auf eine vorsätzliche Handlung, Nachlässigkeit oder das Versäumnis dieser Partei zurückzuführen sind, angemessene Vorsichtsmaßnahmen gegen das betreffende Ereignis zu treffen ("Höhere Gewalt").

11.2 Wird eine der Parteien durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Auftrag gehindert, behindert oder verzögert, so wird diese Verpflichtung ausgesetzt, solange das Ereignis höherer Gewalt andauert, und keine der Parteien gilt als gegen diese Verpflichtungen verstoßend.

11.3 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Auftrag sofort zu kündigen.

12/ Relief-Veranstaltungen

12.1 In dieser Klausel 12 bedeutet ein ("Entlastungsereignis") jede Verletzung einer der Verpflichtungen des Kunden aus dem Auftrag durch den Kunden oder das Versäumnis des Kunden und/oder eines vom Kunden beauftragten Dritten, die im Auftrag festgelegten Pflichten zu erfüllen (ganz oder teilweise und in Bezug auf die Nichterfüllung, Dies gilt auch, aber nicht ausschließlich, für Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten in Bezug auf andere Dritte, die mit dem Kunden oder unter dessen Leitung unter Vertrag stehen, es sei denn, dies ist das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Kunden, der CMC zuvor schriftlich zugestimmt hat.

12.2 CMC verstößt nicht gegen diese AGB, soweit die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesen AGB eine unmittelbare Folge eines Entlastungsereignisses ist, vorausgesetzt, CMC unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Leistungen trotz des Entlastungsereignisses zu erbringen;

12.3 CMC wird den Kunden über ein Entlastungsereignis so bald wie möglich nach dessen Eintreten informieren.

12.4 Tritt ein Entlastungsereignis ein, wird CMC sich nach besten Kräften bemühen, die Leistungen ohne zusätzliche direkte Kosten zu erbringen. Wenn CMC davon ausgeht, dass ihm bei der Erbringung der Dienstleistungen als direkte Folge eines Entlastungsereignisses zusätzliche direkte Kosten entstehen, wird es den Kunden so bald wie möglich schriftlich informieren. CMC ist berechtigt, vom Kunden die zusätzlichen Kosten zu verlangen, die CMC vernünftigerweise und notwendigerweise entstehen, soweit diese Kosten eine direkte Folge eines Entlastungsereignisses sind. CMC wird sich in angemessener Weise bemühen, diese Kosten zu mindern.

13/Datenschutz

13.1 Sofern nicht anders schriftlich von CMC vereinbart, handelt CMC als Datenverarbeiter der personenbezogenen Daten des Kunden und nicht als Datenverantwortlicher. CMC ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (im Sinne des Gesetzes) und hält die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften ein.

13.2 CMC kann verbundene Unternehmen und Dritte mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") mit der Erbringung der Dienstleistung für den Auftrag beauftragen.

13.3 Soweit der Kunde ein für die Datenverarbeitung Verantwortlicher ist und CMC entweder (i) ein für die Datenverarbeitung Verantwortlicher oder (ii) ein Datenverarbeiter ist, ermächtigt der Kunde hiermit CMC: (a) personenbezogene Daten, die er vom Kunden erhalten hat, zu verarbeiten und gegebenenfalls (b) diese personenbezogenen Daten außerhalb des EWR zu exportieren und verbundene Unternehmen oder Dritte mit Sitz außerhalb des EWR mit der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu beauftragen, um seine Verpflichtungen aus dem Auftrag zu erfüllen.

14/ Vertraulichkeit

14.1 (“Confidential Information”) means any information, concerning the business affairs of the other, whether written or oral including but not limited to; prices, data, practical know-how, drawings or specifications and documentation which receiving party receives from disclosing party except that which: (a) öffentlich zugänglich sind und/oder (b) in Dokumenten enthalten waren, die der empfangenden Partei rechtmäßig bekannt waren, bevor sie sie von der offenlegenden Partei erhielt, und/oder (c) die die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, ohne dass dieser Dritte gegen die Vereinbarung verstoßen hat.

14.2 Die empfangende Partei darf keinen Teil der vertraulichen Informationen an Personen weitergeben oder ihnen Zugang dazu gewähren, es sei denn: (a) es handelt sich bei dieser Person um einen Beauftragten, einen Unterauftragnehmer, ein verbundenes Unternehmen, einen Wirtschaftsprüfer oder einen professionellen Berater der empfangenden Partei, der ein berechtigtes Bedürfnis hat, die Informationen zu kennen, und diese Person ist rechtlich an ähnliche Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden, wie sie in diesen AGB enthalten sind, oder (b) wenn dies erforderlich ist, um gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen nachzukommen.

14.3 Diese Klausel 13 gilt noch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ablauf oder Beendigung des Auftrags.

15/ Abtretung, Unterverträge und Änderungen

15.1 Mit Ausnahme der in dieser Klausel 15 genannten Fälle darf keine der Parteien diese AGB ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder einen Untervertrag mit ihr abschließen.

15.2 CMC ist berechtigt, den Auftrag an eine andere CMC-Einheit, ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu übertragen.

15.3 CMC ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Auftrag an Unterauftragnehmer zu vergeben, vorausgesetzt, dass es dem Kunden gegenüber jederzeit für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haftbar bleibt.

15.4 Diese AGB können nur durch eine schriftliche Urkunde, die von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter jeder der Vertragsparteien, im Falle von CMC von einem satzungsmäßigen Geschäftsführer, unterzeichnet ist, freigegeben, entbunden, ergänzt, ausgelegt, geändert oder modifiziert werden.

16/ Gesamte Vereinbarung

16.1 Der Auftrag stellt die gesamte Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Parteien in Bezug auf die darin behandelten Angelegenheiten dar und ersetzt, annulliert und hebt alle anderen Verpflichtungen, Zusicherungen, Garantien und alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand des Auftrags auf.

16.2 Mit Ausnahme von arglistigen Täuschungen garantiert jede Partei der anderen, dass sie sich beim Abschluss des Auftrags nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Versprechungen, Anreize oder Vereinbarungen jeglicher Art verlassen hat, die im Auftrag nicht enthalten sind.

17/ Werbung und Warenzeichen

17.1 CMC kann anderen Kunden und potenziellen Kunden das Bestehen des Auftrags, jedoch nicht dessen Einzelheiten, bekannt geben.

17.2 Mit Ausnahme der Bestimmungen in Klausel 17.1 hat keine der Parteien das Recht, eine Marke oder einen Handelsnamen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf.

18/ Gesetz über Verträge (Rechte Dritter)

18.1 Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung vorgesehen, soll die Bestellung keiner Person, die nicht Partei der Bestellung ist, ein Recht auf Durchsetzung einer in der Bestellung enthaltenen Bestimmung gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 einräumen.

19/ Bekanntmachungen

19.1 Die routinemäßige Korrespondenz zwischen den Parteien im Rahmen des Auftrags erfolgt per elektronischer E-Mail und elektronischem Empfang. Um Zweifel auszuschließen, ist jede förmliche Mitteilung, die im Rahmen des Auftrags zu machen ist, mit einem Querverweis auf die Klausel in den AGB zu versehen, auf die sie sich bezieht, und per Post an die eingetragene Adresse einer Partei oder per Fax zuzustellen oder zu senden (wobei eine solche Faxmitteilung innerhalb von 24 Stunden in Papierform zu versenden ist) und an den CMC Client Director mit einer Kopie an den Legal Director (im Falle von CMC) und an den Zeichnungsberechtigten des Kunden (im Falle des Kunden) zu richten.

 
20/ Ethisches Verhalten

20.1 Jede Partei hat dafür zu sorgen, dass ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Dienstleister:

(a) alle anwendbaren Antikorruptionsgesetze einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Bribery Act 2010 in seiner geänderten Fassung ("Antikorruptionsgesetze"); und
(b) weder direkt noch indirekt, weder im privaten Geschäftsverkehr noch im Verkehr mit dem öffentlichen Sektor, finanzielle oder sonstige Vorteile in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien sind, anbieten, versprechen oder gewähren (oder sich damit einverstanden erklären, sie anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren) und/oder dass eine Partei von der anderen Partei einen Vorteil erlangt, der gegen Antikorruptionsgesetze verstoßen würde.

20.2 Erhält eine der Parteien Kenntnis von einem Verstoß oder einem mutmaßlichen Verstoß gegen diese Klausel 20, so hat sie die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, und die nicht verstoßende Partei kann die Ausführung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unverzüglich aussetzen, bis eine Untersuchung des Verstoßes oder des mutmaßlichen Verstoßes erfolgt ist. Jede Partei unterstützt die andere Partei bei einer solchen Untersuchung, unter anderem durch die Gewährung von Zugang zu relevanten Mitarbeitern, Dokumenten und Systemen.

20.3 Wenn der Verstoß gegen diese Klausel 20 nach angemessener Auffassung der nicht verletzenden Partei direkt von der verletzenden Partei angeordnet oder genehmigt wurde oder die verletzende Partei es anderweitig versäumt hat, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die einen Verstoß gegen die Verpflichtungen in dieser Klausel 20 verhindert hätten, kann die nicht verletzende Partei einen oder alle Aufträge zwischen den Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei sofort kündigen.

21/ Keine Partnerschaft

21.1 Mit dem Auftrag wird nicht beabsichtigt, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture oder eine Beziehung zwischen den Parteien zu begründen, und keine Partei ist befugt, Erklärungen abzugeben, im Namen oder im Auftrag der anderen Partei zu handeln oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu binden.

22/ Verzicht

22.1 Die Rechte und Rechtsmittel jeder Partei aus dem Auftrag können so oft wie nötig ausgeübt werden und sind kumulativ und nicht ausschließlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten oder Rechtsmitteln und können nur durch einen ausdrücklichen schriftlichen Verzicht aufgehoben werden. Die verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar.

23/ Trennbarkeit

23.1 Sollte eine Bestimmung der AGB rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, in Bezug auf:

(a) die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt oder beeinträchtigt wird; und
(b) die Parteien sich nach Treu und Glauben bemühen, die Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die weitestgehend dieselbe Wirkung erzielt, die durch die rechtswidrige, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung erzielt worden wäre, sich aber so wenig wie möglich von der ersetzten Bestimmung unterscheidet.

23.2 Sollte eine rechtswidrige, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung rechtmäßig, gültig oder durchsetzbar sein, wenn ein Teil davon gestrichen wird, so gelten diese Bestimmungen mit den minimalen Änderungen, die erforderlich sind, um sie rechtmäßig, gültig oder durchsetzbar zu machen.

24/ Kosten

24.1 Sofern nicht anders vereinbart oder im Auftrag ausdrücklich vorgesehen, trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit den Verhandlungen, der Vorbereitung und dem Abschluss des Auftrags entstandenen rechtlichen und sonstigen Kosten und Auslagen.

25/ Gegenstücke

25.1 Der Auftrag kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen und von den Vertragsparteien auf getrennten Ausfertigungen ausgeführt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen ein Original des Auftrags darstellt, die jedoch alle zusammen einen einzigen Auftrag bilden. Der Auftrag wird erst dann wirksam, wenn jede Partei mindestens eine Ausfertigung unterzeichnet hat. Die Zustellung einer ausgefertigten Unterschriftenseite der Bestellung per E-Mail (PDF) oder per Telekopie ist ebenso wirksam wie die Zustellung einer manuell ausgefertigten Unterschriftenseite der Bestellung.

26/ Anwendbares Recht

26.1 Der Auftrag unterliegt den Gesetzen Englands, und die Parteien vereinbaren, unbeschadet des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten, die ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte anzuerkennen.

27/ Verfahren zur Streitbeilegung

27.1 Diese Klausel 27 legt die Schritte fest, die im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien zu befolgen sind ("Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten").

27.2 Kommt es zu einer Streitigkeit, so ist von einer Partei eine Streitanzeige an die andere zu richten, in der die wesentlichen Einzelheiten der Streitigkeit dargelegt werden und begründet wird, warum die Person, die die Anzeige macht, glaubt, dass die Streitigkeit entstanden ist. In einem solchen Fall haben die Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Auftrag ungeachtet der Art der Streitigkeit und ungeachtet der Befassung mit dem Streitbeilegungsverfahren weiterhin zu erfüllen.

27.3 Die Parteien dieses Auftrags werden nach Treu und Glauben versuchen, Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus diesem Auftrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, unverzüglich durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen leitenden Angestellten der Parteien, die zur Beilegung dieser Streitigkeiten befugt sind, beizulegen.

27.4 Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung durch Verhandlungen beigelegt, versuchen die Parteien nach Treu und Glauben, die Streitigkeit durch ein Verfahren wie eine Mediation oder ein Exekutivgericht oder ein anderes Streitbeilegungsverfahren, das den Parteien von Center zur Streitbeilegung empfohlen wird, beizulegen ("ADR-Verfahren").

27.5 Die Gebühren und Kosten eines solchen ADR-Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

27.6 Nichts in dieser Klausel 27 hindert eine der Parteien daran, jederzeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen und/oder ein Urteil im Schnellverfahren zu erwirken.

27.7 Mit Ausnahme von Angelegenheiten, auf die in Klausel 27.6 Bezug genommen wird, ist keine der Parteien berechtigt, ein Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Streitigkeit einzuleiten, solange sie nicht versucht haben, die Streitigkeit in Übereinstimmung mit Klausel 27.3 zu lösen.

28/ ABWERBEVERBOT FÜR MITARBEITER

28.1 Außer im Falle eines Personaltransfers gemäß den Transferbestimmungen (sofern anwendbar) verpflichtet sich jede Partei, während der ursprünglichen Laufzeit oder eines jährlichen Verlängerungszeitraums und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Ablauf oder Beendigung keine Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer der anderen Partei abzuwerben, sei es als Mitarbeiter oder in einer anderen Funktion.

28.2 Die Einschränkung in Klausel 28.1 gilt nicht für Beschäftigungs- oder Einstellungsangebote, die aufgrund einer gutgläubigen Reaktion auf eine offen ausgeschriebene Stelle gemacht werden.

28.3 Eine Partei, die gegen die Bestimmungen dieser Klausel verstößt, hat der anderen Partei als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe des Jahresgehalts des betreffenden Arbeitnehmers zu zahlen.