Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Software (UC)

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart und von Getronics unterzeichnet wurde, werden alle Produkte, Software oder Dienstleistungen, die in einem Angebot oder einer anderen anwendbaren Vereinbarung aufgeführt sind und/oder von Getronics dem Kunden gemäß einem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, gemäß den folgenden Bestimmungen und Bedingungen bereitgestellt.

1/ Definitionen

"Abnahme" hat die in Ziff. 19.1.4 bzw. 19.2 festgelegte Bedeutung.

"BABT" bedeutet British Approvals Board of Telecommunications.

"Bedingungen" bedeutet diese Verkaufsbedingungen.

"Vertrag" bezeichnet den Vertrag zwischen dem Kunden und Getronics Services UK Limited (im FolgendenGetronics ), in den diese Bedingungen aufgenommen werden;

a.für die Lieferung und den Kauf der Hardware und/oder Dienstleistungen und/oder

b.in Bezug auf die Software eine Softwarelizenz des Entwicklers oder in Ermangelung einer solchen eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software zu liefern.

"Vertragspreis" hat die in Ziff. 5.1 angegebene Bedeutung.

"Kunde" bezeichnet die Person, Firma oder Gesellschaft, an die Getronics die Produkte liefert oder lizenziert.

"Datennetz" bezeichnet die Wide oder Local Area Network (WAN oder LAN) Infrastruktur des Kunden.

"Lieferung" bedeutet die Lieferung aller oder eines Teils der Produkte und/oder Dienstleistungen, die in diesem Vertrag enthalten sind, an den Standort des Kunden oder einen anderen Standort, der Getronics vom Kunden mitgeteilt wurde.

"Hardware" bedeutet physische, greifbare Materialien des Produkts/der Produkte.

"Hardware-Garantie" und "Hardware-Garantiezeit" hat die in Ziffer 11.1 angegebene Bedeutung.

"PABX" bedeutet Private Automated Branch Exchange.

"PC" bezeichnet einen Personal Computer und/oder Datenserver, einschließlich seiner Hardware, Firmware und Betriebssystemsoftware.

"Getronics " bedeutet Getronics Services UK Ltd, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer.

"Produkt" oder "Produkte" oder "Produkt(e)" bezeichnet jede Konfiguration von Hardware und/oder Software, einschließlich Dokumentation, die im Rahmen des Vertrags an den Kunden verkauft oder lizenziert wird.

"Angebote" sind Kostenvoranschläge, Vorschläge, Offerten oder ähnliche Dokumente, die dem Kunden von Getronics ausgestellt werden.

"Dienstleistungen" sind die in der Bestellung des Kunden aufgeführten Dienstleistungen, die unter anderem Projektmanagement, Installation, Inbetriebnahme und Schulung umfassen können.

"Software" bezeichnet ein oder mehrere Programme, die in der Lage sind, auf einem Controller, Prozessor oder einer anderen Hardware ("Device") zu arbeiten, sowie die zugehörige Dokumentation. Software ist entweder ein separates Produkt ("Unbundled"), in einem anderen Produkt enthalten ("Bundled Software") oder in einem Gerät fest eingebaut und im normalen Betrieb innerhalb des Produkts nicht entfernbar ("Firmware").

"Software-Garantie" und "Software-Garantiezeit" hat die in Ziffer 11.2 angegebene Bedeutung.

"Telefonnetz" bedeutet das öffentliche vermittelte Telefonnetz und/oder Mietleitungen.

2/ Auftragsannahme

2.1 Eine Kundenbestellung für Produkte und/oder Dienstleistungen wird für Getronics erst dann als verbindlich angesehen, wenn sie offiziell schriftlich angenommen und durch eine Auftragsbestätigung belegt worden ist. Die Auftragsannahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Getronics eine zufriedenstellende Kreditprüfung in Bezug auf den Kunden erhält.

2.2 Diese Bedingungen können nicht geändert oder ergänzt werden, es sei denn, sie sind schriftlich niedergelegt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von Getronics unterzeichnet.

2.3 Diese Bedingungen sind die einzigen Bedingungen, die für den Vertrag gelten, es sei denn, sie werden in Übereinstimmung mit Klausel 2.2 geändert. Die Lieferung aller oder eines Teils der Produkte gilt als uneingeschränkte Zustimmung zu diesen Bedingungen.

2.4 Der Kunde muss einer Bestellung ausreichende Informationen beifügen, damit Getronics den Vertrag abwickeln kann. Getronics behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu ändern, um eventuelle Kostensteigerungen abzudecken und die Lieferfrist der Produkte zu verlängern, wenn unzureichende Informationen geliefert wurden.

2. 5 Änderungen der Spezifikation, der Konfiguration, des Ausführungsdatums, der Verkehrsanforderungen, der Installationszeiten oder der Blockverdrahtung, die vom Kunden nach der Auftragsannahme gewünscht werden, können zu einem geänderten Ausführungsdatum des Auftrags und/oder zu einer Änderung des Vertragspreises führen.

3/ Gültigkeit

3.1 Sofern nicht schriftlich anders angegeben, sind alle Angebote für dreißig (30) Tage ab dem Datum des Angebots gültig. Nach Ablauf dieser Frist werden alle Angebote ungültig, sofern sie nicht überarbeitet oder von Getronics schriftlich bestätigt werden.

3.2 Die Gültigkeit unseres Angebots und eines daraus resultierenden Vertrags kann von der Erteilung einer staatlichen Ausfuhrgenehmigung abhängig sein. Für den Fall, dass eine solche Lizenz oder Endverbleibserklärung erforderlich ist, wird der Kunde Getronics auf schriftliche Anfrage ein solches Dokument zur Verfügung stellen. Sollte die Lieferung der Waren aufgrund von Exportkontrollgesetzen eingeschränkt oder verboten sein, werden die Rechte und Pflichten des Kunden für die Dauer dieser Gesetze ausgesetzt, und der Vertrag kann gekündigt werden.

4/ Kundenverpflichtungen

4.1 Der Kunde gewährt Getronics angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten, angemessenen Arbeits- und Lagerraum und alle anderen Einrichtungen, die Getronics angemessenerweise benötigen kann.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter in angemessenem Umfang zur Mitwirkung an der Erbringung der Produkte und Dienstleistungen durch Getronics heranzuziehen.

4.3 Der Kunde stellt Getronics Kopien aller Materialien zur Verfügung, die sich im Besitz des Kunden befinden und die Getronics in angemessener Weise anfordern kann, um Getronics bei der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen zu unterstützen. Alle diese Materialien werden Getronics kostenlos zur Verfügung gestellt. Getronics wird diese Materialien nur in Verbindung mit der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen für den Kunden verwenden. Der Kunde garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte an geistigem Eigentum verfügt, um Getronics die Nutzung dieser Materialien zu gestatten, und hält Getronics bei einem Verstoß gegen diese Garantie schad- und klaglos. Der Kunde gestattet Getronics oder seinem Beauftragten den Zugang zu seinem Datennetz und allen anderen Einrichtungen oder Infrastrukturen, soweit dies angemessenerweise erforderlich ist.

4.4 Der Kunde benennt einen einzigen Ansprechpartner, der für Getronics die Hauptanlaufstelle für die Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen ist.

4.5 Um sicherzustellen, dass die Produkte erfolgreich arbeiten und funktionieren, muss der Kunde die notwendige Integration mit und/oder das Management seines Datennetzwerks in Übereinstimmung mit den Empfehlungen von Getronicsbereitstellen. Getronics ist nicht verantwortlich für Probleme mit der Dienstqualität im Zusammenhang mit dem Datennetzwerk. Der Kunde ist und bleibt für das Datennetz und alle damit verbundenen Probleme verantwortlich.

4.6 Der Kunde ist für den Anschluss des Stromnetzes an die Gleichrichter-Batterie-Kombination bzw. an die unterbrechungsfreie Stromversorgung verantwortlich und muss Getronics die erforderliche Bescheinigung vorlegen.

4.7 Der Kunde stellt sicher, dass er alle angemessenen Gesundheits- und Arbeitsschutzanforderungen in Bezug auf die Personen, die Getronics auf dem Gelände des Kunden vertreten, einhält. Darüber hinaus wird der Kunde, falls erforderlich, Getronics bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit unterstützen.

4.8 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass in seinem Telefon- und/oder Datennetz ausreichend Kapazität zur Unterstützung zusätzlicher Produkte vorhanden ist.

4.9 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Produkte frei von Computerviren bleiben.

4.10 Wenn der Kunde eine seiner in dieser Klausel 4 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt und Getronics dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind, wird der Kunde Getronics entsprechend entschädigen.

5/ Preis

5.1 Der Vertragspreis ist der im Angebot angegebene Preis oder, wenn das Angebot abgelaufen ist, der zum Zeitpunkt der Annahme der Kundenbestellung durch Getronicsgeltende Preis für die Produkte und/oder Dienstleistungen (der " Vertragspreis").

5.2 Für den Fall, dass die vom Kunden geforderte Lieferfrist für eines der Produkte mehr als drei Monate ab dem Datum der Auftragsannahme beträgt, behält sich Getronics das Recht vor, den Vertragspreis zu ändern, um etwaigen Kostenänderungen Rechnung zu tragen.

5.3 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe zusätzlich berechnet wird.

5.4 Auf die Preise werden keine anderen als die im Angebot angegebenen Rabatte gewährt.

5.5 Die Preise enthalten nicht die Kosten für etwaige Umweltabgaben, die sich aus der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder aus ähnlichen oder abgeleiteten Rechtsvorschriften ergeben; solche zusätzlichen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von ihm zu zahlen.

6/ Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern Getronics nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, stellt Getronics dem Kunden den Vertragspreis auf folgende Weise in Rechnung:

6.1.1 Die Produkte werden zum Datum der Produktlieferung fakturiert.

6.1.2 Für Dienstleistungen mit einem Auftragswert von £5.000 (zzgl. MwSt.) oder weniger stellt Getronics 100% des Dienstleistungsanteils des Vertragspreises an dem Tag in Rechnung, an dem die Dienstleistungen beginnen.

6.1.3 Für Dienstleistungen mit einem Auftragswert von über £5.000 (zzgl. MwSt.) stellt Getronics jeden Monat eine Rechnung aus, deren Wert auf den in dem Monat, auf den sich die Rechnung bezieht, tatsächlich erbrachten Dienstleistungen basiert. Die Parteien vereinbaren, dass Getronics die Rechnungen am letzten Arbeitstag des Monats, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden, ausstellen kann.

6.2 Alle Rechnungen müssen spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden.

6.3 Bei Zahlungsverzug behält sich Getronics das Recht vor, bis zum Eingang der vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des im Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 ("LPCDA") oder in anderen Gesetzen, die den LPCDA abändern oder ersetzen, festgelegten Zinssatzes zu berechnen. Getronics behält sich außerdem das Recht vor, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag in Bezug auf die zu liefernden Produkte und/oder die zu erbringenden Dienstleistungen zu kündigen und/oder jede andere Bestellung, die Getronics vom Kunden erhalten hat, zu kündigen.

6.4 Sollte ein fälliger Betrag vierzehn (14) Tage oder länger im Rückstand sein, ist Getronics nicht verpflichtet, die Produkte und/oder Dienstleistungen bereitzustellen.

6.5 Verlangt der Kunde eine Gutschrift und eine erneute Rechnung über denselben Wert, muss der Betrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem ursprünglichen Rechnungsdatum bezahlt werden.

6.6 Verzögert sich ein wesentlicher Projektmeilenstein durch den Kunden um mehr als dreißig (30) Tage ab dem vereinbarten Datum, ist Getronics berechtigt, dem Kunden den gesamten Vertragspreis in Rechnung zu stellen und dem Kunden eine zusätzliche Gebühr für die Installationsunterstützung zu berechnen.

7/ Lieferung

7.1 Ein Liefertermin gilt als annähernd. Getronics wird sich in angemessener Weise bemühen, den angegebenen voraussichtlichen Liefertermin einzuhalten, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen bei der Auslieferung oder Lieferung. Die angegebenen voraussichtlichen Liefertermine beginnen mit dem Datum der Auftragsannahme.

7.2 Wenn eine Änderung der ursprünglich bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen erforderlich ist (solche zusätzlichen Artikel werden als " Erweiterungsartikel" bezeichnet), behält sich Getronics das Recht vor, solche Erweiterungsartikel separat zu versenden und in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, alle Rechnungen, die in Bezug auf solche Lieferungen gestellt werden, in Übereinstimmung mit den in Klausel 6 festgelegten Zahlungsbedingungen zu begleichen.

7.3 Wenn der Kunde;

7.3.1 die Lieferung nicht annimmt oder keine ausreichenden Anweisungen gibt, oder

7.3.2 Getronics auffordert, die Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin zu behalten,

Eine Rechnung wird zu dem Datum ausgestellt, an dem die Produkte zum Versand bereitstehen. Getronics behält sich außerdem das Recht vor, die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

7.4 Getronics wird sich nach Kräften bemühen, mit dem Kunden einen Liefertermin zu vereinbaren. Für den Fall, dass der Kunde die Lieferung um mehr als 3 Monate ab Bestellung verzögert, behält sich Getronics das Recht vor, dem Kunden den vollen Vertragspreis in Rechnung zu stellen.

7.5 Getronics ist nicht verpflichtet, einen Liefernachweis zu erbringen.

7.6 Alle Produkte, die in Großbritannien geliefert werden, werden frachtfrei geliefert, sofern nicht anders vereinbart.

8/ Eigentumsvorbehalt und Risiko

8.1 Die Gefahr an den Produkten geht unmittelbar mit der Lieferung auf den Kunden über.

8.2 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn Getronics die vollständige Zahlung für die Produkte und alle anderen vom Kunden an Getronics geschuldeten Beträge, gleich aus welchem Grund, erhalten hat. Bis zum Eigentumsübergang hält der Kunde die Produkte im Namen von Getronics als Verwahrer.

8.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Klausel 14 dieser Geschäftsbedingungen ist Getronics berechtigt;

8.3.1 während der Arbeitszeit das Gelände oder die Fahrzeuge des Kunden zu betreten und alle oder einzelne Produkte von Getronicsabzuklemmen und/oder zu entfernen, und

8.3.2 die Lieferung nicht gelieferter Produkte zurückzuhalten, und

8.3.3 die Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesem oder einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und Getronics zu verweigern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wartungsdienstleistungen, und

8.3.4 jeden Vertrag mit dem Kunden ohne Haftung zu kündigen, zu beenden und/oder auszusetzen.

Nichts in dieser Klausel verleiht dem Kunden das Recht, die Produkte an Getronics zurückzusenden oder eine Vertretung zwischen Getronics und dem Kunden zu schaffen.

8.4 Getronics haftet dem Kunden gegenüber nicht für Verluste oder Schäden an den Produkten, die nach der Lieferung auftreten, es sei denn, ein solcher Verlust oder Schaden wurde direkt durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Getronicsverursacht.

9/ Beschädigung oder Verlust während des Transports

Die mit den Produkten gelieferte Verpackung ist möglicherweise nicht für die Lagerung geeignet. Reklamationen für Produkte, die während des Transports beschädigt wurden oder verloren gegangen sind, müssen innerhalb von 24 Stunden nach dem Lieferdatum oder nach dem voraussichtlichen Lieferdatum schriftlich beim Spediteur oder bei Getronics eingehen. Alle Verpackungen der beschädigten Produkte sind vom Kunden aufzubewahren und entweder dem Spediteur oder Getronics auf Verlangen zu übergeben.

10/ Stornierung

Getronics kann dem Kunden nach eigenem Ermessen gestatten, eine Bestellung oder einen Teil einer Bestellung vor der Lieferung zu stornieren, kann aber in diesem Fall eine angemessene Stornogebühr zur Deckung der entstandenen Kosten, Ausgaben und Verluste erheben, wobei die Stornogebühr mindestens 20 % der stornierten Bestellung betragen muss. Getronics akzeptiert keine Stornierung einer Bestellung nach der Lieferung.

11/Gewährleistung

11.1 Hardware-Garantie

11.1.1 Getronics gewährleistet, dass die Hardware zum Zeitpunkt der Abnahme den Spezifikationen entspricht und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung (die "Hardware-Garantiezeit") frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

11.1.1(i) Getronics haftet nicht für Mängel an der Hardware, die auf vom Kunden an Getronics gelieferten Entwürfen oder Spezifikationen beruhen;

11.1.1(ii) Getronics haftet nicht für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Anweisungen von Getronicsoder des Herstellers in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwendung und Lagerung der Hardware nicht befolgt hat;

11.1.1(iii) Getronics haftet nicht für Defekte, die durch normalen Verschleiß, Unfall, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit (außer durch Getronics), ungewöhnliche physische oder elektrische Belastung, Stromausfall, Änderung, Modifikation oder Reparatur der Hardware durch nicht vonGetronics zugelassenes Personal entstehen;

11.1.1(iv) Die obige Garantie erstreckt sich nicht auf Materialien, Teile oder Geräte, die nicht von Getronics hergestellt wurden ("Produktevon Drittanbietern"). Der Kunde hat nur Anspruch auf eine Garantie oder Gewährleistung für Produkte von Drittanbietern, die Getronics an den Kunden abtreten kann.

11.1.2 Vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 11.3.6 ist der Kunde im Falle eines Sachmangels der Hardware, der innerhalb der Hardware-Garantiezeit auftritt, berechtigt, die Hardware in einer für den sicheren Transport geeigneten Verpackung auf eigene Kosten an Getronics zurückzusenden, vorausgesetzt, dass alle fälligen Beträge an Getronics gezahlt wurden. Nach Rücksendung der Hardware verpflichtet sich Getronics , die vermeintlich fehlerhafte Hardware zu untersuchen, und wenn Getronics bestätigt, dass ein Fehler nach ordnungsgemäßem Gebrauch der Hardware (vorbehaltlich der Klausel 11.3.3) ausschließlich aufgrund eines Konstruktions-, Herstellungs- oder Installationsfehlers aufgetreten ist, repariert oder ersetzt Getronics die Hardware oder Teile davon nach eigenem Ermessen auf Kosten von Getronics.

11.1.3 Der Kunde muss Getronics innerhalb von 24 Stunden nach dem Datum der Lieferung oder, wenn der Mangel bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung des Mangels über eine Reklamation wegen mangelhafter Hardware informieren.

11.2 Software-Garantie

11.2.1 Der Kunde erkennt an, dass Software im Allgemeinen nicht fehlerfrei ist und erklärt sich damit einverstanden, dass das Vorhandensein solcher Fehler keine Verletzung dieses Vertrages darstellt.

11.2.2 Für den Fall, dass der Kunde einen wesentlichen Fehler in der Software entdeckt, der die Nutzung der Produkte durch den Kunden wesentlich beeinträchtigt, und Getronics innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Auslieferung der Software an den Kunden (die "Software-Garantiefrist") über den Fehler informiert, wird Getronics nach eigenem Ermessen entweder die Lizenzgebühr für die Software zurückerstatten oder alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um den Teil der Software, der nicht konform ist, durch einen Patch oder eine neue Version (nach eigenem Ermessen) zu korrigieren, VORAUSGESETZT, dass diese Nichtkonformität nicht verursacht wurde durch

11.2.2(i) jede Änderung, Variation oder Ergänzung der Software, die vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt wird, oder

11.2.2(ii) unsachgemäße Verwendung, Missbrauch oder Beschädigung der Software, oder

11.2.2(iii) Verwendung der Software mit anderer Software, die nicht von Getronics genehmigt wurde, oder

11.2.2(iv) die Verwendung der Software auf Geräten, mit denen sie nicht kompatibel ist.

11.2.3 Getronics garantiert nicht, dass die Software frei von allen möglichen Methoden des Zugriffs, Angriffs oder Eindringens ist.

11.2.4 Alle vom Kunden im Rahmen dieser Softwaregarantie geltend gemachten Ansprüche sind schriftlich an Getronics zu richten, wobei die Art des Mangels anzugeben ist. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung wird Getronics den gemeldeten Mangel untersuchen.

11.3 Allgemeine Gewährleistungsklauseln, die sowohl für Hardware als auch für Software gelten

11.3.1 Der Kunde muss Getronics über seine Absicht informieren, die Produkte oder Teile davon, aus welchem Grund auch immer, zurückzusenden. Getronics nimmt die zurückgesendeten Produkte nur an, wenn Getronics dem Kunden eine schriftliche Genehmigung zur Rücksendung der Produkte erteilt hat.

11.3.2 Sollte sich bei einer Untersuchung durch Getronics herausstellen, dass ein im Rahmen der Hardware- oder Software-Garantie geltend gemachter Anspruch entweder außerhalb des Geltungsbereichs oder der Dauer der Garantie liegt oder der Fehler nicht bestätigt werden kann, sind die Kosten dieser Untersuchung vom Kunden zu tragen.

11.3.3 Getronics haftet zu keiner Zeit für Schäden oder Defekte an der Hardware oder Software, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch, falsche Handhabung, Unfälle, ungewöhnliche physische oder elektrische Belastungen, oder wenn die Produkte ohne die Zustimmung von Getronicsverändert oder repariert wurden, oder durch die Verwendung der Hardware oder Software außerhalb der in den Handbüchern und der dazugehörigen Dokumentation angegebenen Spezifikationen verursacht wurden.

11.3.4 Diese Garantien dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics übertragen werden.

11.3. 5 Die vorstehenden Gewährleistungen sowohl für die Hardware als auch für die Software treten an die Stelle aller ausdrücklichen oder stillschweigenden gesetzlichen Gewährleistungen oder Bedingungen hinsichtlich der Qualität oder der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der zufriedenstellenden Qualität in Bezug auf die Hardware und/oder Software.

11.3.6 Wenn der Kunde und Getronics einen separaten Wartungsvertrag für die Produkte abgeschlossen haben, werden alle Reparaturen oder der Austausch defekter Produkte, die während der jeweiligen Gewährleistungsfrist auftreten, gemäß den Bedingungen eines solchen separaten Vertrags durchgeführt.

12/ Haftung

12.1 Die folgende Klausel 12 regelt die Haftung von Getronicsgegenüber dem Kunden in Bezug auf diese Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung, einschließlich Fahrlässigkeit, handelt, und stellt die einzigen Rechtsmittel des Kunden in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen seitens Getronics dar.

12.2 Getronics haftet für Todesfälle oder Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sind, und gegebenenfalls für jegliche Verletzung von Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder für arglistige Täuschung.

12.3 Getronics übernimmt die Haftung für unmittelbare Sachschäden am materiellen Eigentum des Kunden, sofern diese durch Fahrlässigkeit von Getronics verursacht wurden, vorbehaltlich der in Klausel 12.5 unten aufgeführten Ausschlüsse und bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt £2.000.000.

12.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 12.2 und 12.3 übersteigt die Gesamthaftung von Getronicsfür eine einzelne Nichterfüllung nicht 125 % des Gesamtpreises, den der Kunde für den Kauf des/der Produkte(s) und die Bereitstellung einer Lizenz für das/die Produkt(e) gezahlt hat, in Bezug auf das/die Getronics in Verzug ist. Wenn mehrere Versäumnisse zu im Wesentlichen demselben Schaden führen oder auf dieselbe oder eine ähnliche Ursache zurückzuführen sind, werden sie als ein einziger Anspruch betrachtet. Getronics wird eine angemessene Gelegenheit zur Behebung eines Versäumnisses gegeben.

12.5 Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 12.2 haften weder Getronics noch seine verbundenen Unternehmen, Unterauftragnehmer oder Lieferanten für die folgenden Punkte:

12.5.1 Verlust von Geschäft, Umsatz, Gewinn, erwarteten Einsparungen, Verträgen, Firmenwert; oder

12.5.2 Schäden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzprodukten oder -leistungen durch den Kunden, oder

12.5.3 Schäden durch Verlust von Daten, Datenverkehr, Softwareprogrammen (unabhängig davon, ob diese von Getronics geliefert wurden oder nicht), Unterbrechung der Nutzung oder Verfügbarkeit von Daten, Unterbrechung anderer Arbeiten oder

12.5.4 Schäden, Verluste oder Kosten, die aus der betrügerischen Nutzung der Produkte entstehen, oder

12.5.5 besondere, indirekte oder Folgeschäden, auch wenn diese von Getronics vorhergesehen oder in Betracht gezogen wurden, oder

12.5.6 jede Forderung, die von einem anderen Dritten gegen den Kunden erhoben wird.

12.6 Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, einen gemäß dieser Ziffer 12 erlittenen Schaden zu mindern.

12.7 Sofern nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 12 angegeben, werden alle stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen und Garantien im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

13/ Patente

13.1 Getronics wird sich auf eigene Kosten gegen alle Klagen verteidigen, die gegen den Kunden erhoben werden, wenn die Klage auf der Behauptung beruht, dass von Getronics gelieferte Produkte direkt ein britisches Patentrecht oder ein anderes Recht an geistigem Eigentum verletzen, und wird den Kunden gegen jede endgültige Verurteilung zu Schadensersatz und Kosten entschädigen, vorbehaltlich der nachstehenden Klauseln und der unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung des Kunden an Getronics über jede Klage wegen Rechtsverletzung, der vollen Unterstützung und Kooperation bei dieser Verteidigung und der vollen Befugnis, diese zu führen und zu schlichten. Der Kunde wird ohne die schriftliche Zustimmung von Getronicskeine diesbezüglichen Kosten übernehmen und auch kein Haftungsanerkenntnis abgeben. Sollten die Produkte eine Rechtsverletzung darstellen und ihre Nutzung untersagt werden, wird Getronics dem Kunden entweder das Recht verschaffen, die Produkte weiter zu nutzen, oder die rechtsverletzenden Produkte ersetzen oder dem Kunden bei Rückgabe der Produkte eine Gutschrift über den für die Produkte bezahlten Preis gewähren.

Getronics übernimmt keine Haftung für:

13.1.1 Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf die Kombination von Produkten mit anderen Produkten beziehen, unabhängig davon, ob diese vom Kunden geliefert wurden oder nicht, oder auf Verfahrensmethoden, in denen Produkte verwendet werden können;

13.1.2 Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Produkte nachträglich durch den Kunden oder in seinem Namen von einer anderen Partei als Getronics verändert wurden; oder

13.1.3 Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Produkte nicht in Übereinstimmung mit den Anweisungen verwendet werden;

13.1.4 Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten einer alten Version der Produkte, wenn eine spätere nicht verletzende Version der Produkte zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde die nicht verletzende Version nicht verwendet hat;

13.1.4 jegliche Verletzung von Patenten oder geistigen Eigentumsrechten, die sich aus der Einhaltung des Designs, der Spezifikation oder der Anweisung des Kunden ergeben, es sei denn, die Verletzung ergibt sich aus dem vom Kunden verwendeten Herstellungsverfahren. Getronics wird den Kunden von jeglichem rechtskräftigen Schiedsspruch und den Kosten für eine solche Verletzung freistellen und Getronics wird alle Kosten des Kunden für die Verteidigung in einem solchen Verfahren erstatten, vorausgesetzt, der Kunde informiert Getronics umgehend schriftlich und erteilt auf Wunsch die volle Befugnis zur Durchführung der Verteidigung sowie volle Unterstützung und Kooperation.

Mit Ausnahme der in dieser Klausel 13.1 genannten Fälle haftet Getronics nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder anderen Personen durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum entstehen.

13.2 Mit dem Verkauf oder der Lizenzierung der Produkte wird keine stillschweigende Lizenz im Rahmen von Eigentumsrechten oder Rechten an geistigem Eigentum übertragen, die sich auf Kombinationen von Produkten, die von Getronics geliefert werden, mit anderen Produkten (unabhängig davon, ob sie von Getronics geliefert werden oder nicht) oder auf Verfahren oder Prozesse, in denen Produkte verwendet werden können, beziehen.

14/ Beendigung

14.1 Unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche kann Getronics die Lieferung der Produkte und/oder Dienstleistungen einstellen oder nach eigenem Ermessen den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

14.1.1 wenn der Kunde gegen eine seiner Verpflichtungen innerhalb dieser Bedingungen verstößt, die nicht behoben werden kann, oder

14.1.2 im Falle eines behebbaren Verstoßes der Kunde den Verstoß nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung darüber behebt, oder

14.1.3 wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, oder

14.1.4 wenn der Kunde oder seine Mutter- oder Tochtergesellschaften, wie in § 736 Companies Act 1995 definiert, einen freiwilligen Vergleich mit den Gläubigern abschließen oder unter Zwangsverwaltung gestellt werden, oder wenn eine Einzelperson oder eine Firma in Konkurs geht, oder wenn ein Unternehmen in Liquidation geht; oder

14.1.5 wenn ein Konkursverwalter oder Zwangsverwalter über das Eigentum oder die Vermögenswerte des Kunden oder das Eigentum oder die Vermögenswerte seiner Mutter- oder Tochtergesellschaften ernannt wird oder ein Belastungsgläubiger diese in Besitz nimmt; oder

14.1.6 wenn der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; oder

14.1.7 wenn eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung in den Kunden, seine Waren oder Vermögenswerte erfolgt; oder

14.1.8 wenn Getronics berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eines der in den Ziffern 14.1.4 - 14.1.7 genannten Ereignisse unmittelbar bevorsteht; oder

14.1.9 wenn der Kunde gegen einen anderen Vertrag mit Getronics verstößt.

14.2 Zahlungen werden sofort fällig, wenn eine Handlung oder ein Verfahren eingeleitet wird, das die Zahlungsfähigkeit des Kunden betrifft. Mit der Bestellung eines Konkursverwalters erlischt automatisch die Befugnis des Kunden, in irgendeiner Weise mit Getronics' Products zu handeln.

15/ Zeichnungen und Spezifikationen

Soweit nicht anders angegeben, sind alle mit den Angeboten vorgelegten Spezifikationen, Zeichnungen und Angaben zu Gewichten, Abmessungen und Leistungen nur annähernd maßgebend, und die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthaltenen Beschreibungen und Abbildungen dienen nur der allgemeinen Beschreibung und sind nur annähernd maßgebend; sie sind nicht Bestandteil eines Vertrags mit Getronics.

16/ Software und Firmware

16.1 Von Getronics oder seinen Lizenzgebern zur Verfügung gestellte Software geht nicht in das Eigentum des Kunden über, unabhängig davon, ob sie speziell für die Nutzung durch den Kunden entwickelt wurde oder nicht.

16.2 Softwarelizenzen und Dongles bleiben Eigentum von Getronics und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics nicht an Dritte übertragen werden.

16.3 Dem Kunden werden keine Rechte an geistigem Eigentum, das in den Produkten, der Dokumentation oder den von Getronics zur Verfügung gestellten Daten enthalten ist, gewährt, mit Ausnahme des Rechts, dieses geistige Eigentum in Verbindung mit den Produkten zu nutzen.

16.4 Wenn dem Kunden eine Softwarelizenz des Entwicklers zur Verfügung gestellt wird, ist der Kunde berechtigt, die Software in Übereinstimmung mit dieser Lizenz zu nutzen. Liegt keine Softwarelizenz des Entwicklers vor, erhält der Kunde eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software und/oder Firmware nur in Verbindung mit den Produkten, für die sie geliefert wurde.

16.5 Sofern der Kunde nicht gesetzlich dazu berechtigt ist, darf er die Software ohne die schriftliche Zustimmung von Getronicsweder kopieren noch verändern oder an Dritte weitergeben.

17/ Umgebungseignung und Installation

Wenn Getronics für die Installation der Produkte verantwortlich ist: -

17.1 Vor der Lieferung teilt Getronics dem Kunden die Spezifikationen mit, die für eine geeignete Umgebung zur Aufnahme der Produkte erforderlich sind. Getronics kann vor der Lieferung eine allgemeine oder spezielle Untersuchung des Installationsortes und/oder des Datennetzes durchführen oder vom Kunden verlangen, dass er eine solche Untersuchung durchführt, um die Eignung sicherzustellen. Der Kunde stellt unverzüglich und kostenlos die für die Untersuchung erforderlichen Zeichnungen, Pläne und sonstigen Informationen über den Standort und die Strukturen des Standorts zur Verfügung.

17.2 Der Kunde hat auf seine Kosten die im Untersuchungsbericht gemäß Ziffer 17.1 aufgeführten Beseitigungsarbeiten vor dem vereinbarten Liefertermin durchzuführen, einschließlich der Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Baugenehmigungen und Wegerechte, soweit erforderlich.

17.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Standort und die Geräte, auf denen die Produkte installiert werden sollen, vor dem für die Lieferung vorgesehenen Zeitpunkt vorbereitet und installationsbereit gemacht werden, und unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden stimmt der Kunde zu und verpflichtet sich, sicherzustellen, dass

17.3.1 die PCs, die Hardware und die Kommunikationsinfrastruktur, die in Verbindung mit den Produkten verwendet werden sollen, in Übereinstimmung mit der Produktdokumentation des Herstellers und in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Empfehlungen von Getronicsinstalliert, konfiguriert und getestet wurden.

17.3.2 seine Geräte, seine Software, sein Telefonnetz und sein Datennetz entsprechend den Empfehlungen von Getronics dimensioniert und konfiguriert sind.

17.4 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass künftige Änderungen an der Struktur, der Bausubstanz, der Dekoration, den Möbeln oder anderen Objekten am Standort des Kunden die Eigenschaften der Abdeckung der gelieferten drahtlosen Geräte beeinflussen können. Wenn dies der Fall ist und die Abdeckung geändert und/oder verbessert werden muss, um den Änderungen Rechnung zu tragen, gehen alle Folgekosten zu Lasten des Kunden.

17.5 Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass Änderungen an seinem Telefonnetz oder Datennetz die Leistung und/oder Funktion der Produkte beeinträchtigen können.

17.6 Ist für die Installation der Anschluss an die Dienste eines Telefonnetz- oder Datennetzanbieters erforderlich, so hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass diese Dienste vor dem vereinbarten Betriebsbereitschaftsdatum zur Verfügung stehen. Getronics haftet nicht für die verspätete oder unterbliebene Bereitstellung dieser Dienste in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und Standards.

17. 7 Arbeiten wie das Abtragen und Ausbessern von Wandflächen, Decken, Böden, Möbeln usw. sowie jegliche Renovierungsarbeiten sind von diesem Vertrag ausgeschlossen.

17.8 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Installationspreise unter der Annahme angegeben, dass die Arbeiten während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt werden und ungehindert bis zur Fertigstellung verlaufen. Normale Arbeitszeiten im Sinne dieses Vertrages sind Montag bis Donnerstag 0900 bis 1730 Uhr und Freitag 0900 bis 1700 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Großbritannien.

18/ Vertraulichkeit und Datenschutz

18.1 Getronics und der Kunde verpflichten sich, zu keinem Zeitpunkt, weder während der Laufzeit des Vertrages noch nach dessen Beendigung oder Kündigung, vertrauliche oder geschützte Informationen, die der jeweils anderen Partei gehören, auf welche Weise auch immer, einschließlich Informationen, die sich auf das Know-how, die Daten, Zeichnungen oder Spezifikationen der anderen Partei beziehen, an andere Personen, Firmen oder Unternehmen weiterzugeben, außer:

18.1.1 soweit die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind;

18.1.2 in dem Umfang, in dem die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei in ihrem Besitz waren;

18.1.3 wenn die Partei, deren vertrauliche Informationen offengelegt wurden, der offenlegenden Partei zuvor ihre schriftliche Zustimmung zur Offenlegung der Informationen gegenüber der empfangenden Partei erteilt hat;

18.1.4 in dem Umfang, in dem die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen unabhängig in ihrer eigenen Organisation entwickelt worden sind;

18.1.5 wenn die Informationen rechtmäßig von einer dritten Partei erhalten werden, die rechtmäßig im Besitz der Informationen ist und diese offenlegen darf.

18.2 Beide Parteien stellen sicher, dass sie alle Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz oder die Privatsphäre einhalten, soweit diese Gesetze im Zusammenhang mit diesem Vertrag für sie gelten.

18.3 Keine der Bestimmungen in Artikel 18 hindert Getronics daran, dieselben oder ähnliche Produkte an andere Parteien zu liefern.

19/ Akzeptanz

19.1 Wenn Getronics für die Installation verantwortlich ist:

19.1.1 Getronics führt nach Fertigstellung einer vereinbarten, im Vertrag aufgeführten Leistung und/oder nach Abschluss des gesamten Vertrags ("Fertigstellungstests") seine Standardtests durch, die vom Kunden oder seinem bevollmächtigten Vertreter beobachtet werden können, um nachzuweisen, dass die Produkte wie spezifiziert funktionieren, und um die Abnahme derselben zu signalisieren. Für andere als die üblicherweise von Getronics durchgeführten Prüfungen der Produkte, die vom Kunden gewünscht werden, können mit Zustimmung von Getronics zusätzliche Kosten anfallen.

19.1.2 Der Kunde und Getronics beginnen mit den Fertigstellungstests zu einem vereinbarten Datum und Zeitpunkt. Kann kein vereinbarter Termin festgelegt werden, teilt Getronics dem Kunden einen angemessenen Termin und eine angemessene Uhrzeit für die Durchführung dieser Tests mit. Die Fertigstellungstests werden nicht verzögert, wenn der Vertreter des Kunden nicht zu dem mitgeteilten Termin erscheint.

19.1.3 Nach erfolglosen Fertigstellungstests hat Getronics die Möglichkeit, die Produkte vor der Wiederholung der Fertigstellungstests anzupassen oder zu ändern, bis die Produkte oder Ersatzprodukte die Fertigstellungstests erfolgreich bestehen. Bei geringfügigen Fehlern oder Auslassungen oder wenn der Fehler auf vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände zurückzuführen ist, werden die Fertigstellungstests dennoch als erfolgreich angesehen.

19.1.4 Die Produkte gelten als vom Kunden angenommen, wenn

19.1.4(i) die erfolgreiche Durchführung der Fertigstellungstests mit 19.1.1, oder 19.1.3, oder

19.1.4(ii) das Datum, an dem die Produkte vom Kunden in den kommerziellen Gebrauch genommen werden, oder

19.1.4(iii) drei (3) Monate nach Lieferung

je nachdem, was am schnellsten eintritt.

19.1.5 Im Falle einer Nebenstellenanlage können die Tests nach Fertigstellung eine "Marktüberwachung" gemäß Klausel 21 umfassen.

19.2 Wenn Getronics nicht für die Installation verantwortlich ist, gilt die Abnahme der Produkte mit der Lieferung gemäß Klausel 7 als erfolgt.

20/ Wartung

Getronics ist nicht verpflichtet, die Produkte zu warten, es sei denn, Getronics und der Kunde schließen einen separaten Wartungsvertrag ab. Wenn der Kunde bei der Abnahme keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, muss der Kunde bei Hardware- oder Softwarefehlern das in Ziffer 11 beschriebene Verfahren anwenden.

21/ Marktbeobachtung

Es wird anerkannt, dass für den Fall, dass BABT oder sein Vertreter (z.B., ein öffentlicher Netzbetreiber oder ein anderer bevollmächtigter Prüfer) eine "Marktüberwachung" (früher bekannt als "Pre-Connection Inspection") des Telefonsystems des Kunden durchführt, übernimmt Getronics keine Verantwortung für den Zeitpunkt und die Dauer der Überwachung. Getronics ist nicht verantwortlich für Elemente, die ein integraler Bestandteil des Zweigstellensystems sind, aber nicht von Getronics geliefert oder zertifiziert werden. Getronics wird, soweit es ihr möglich ist, den bevollmächtigten Prüfer von BABT bei der Durchführung der Marktüberwachung unterstützen und alle erforderlichen Änderungen an den Produkten vornehmen, damit die Marktüberwachung von BABT oder seinem Beauftragten als zufriedenstellend erachtet wird und die Produkte vom Kunden so bald wie möglich zur betrieblichen Nutzung übernommen werden.

22/ Weitere Bedingungen für die Lieferung von Zusatzprodukten

22.1 Getronics nimmt Bestellungen für zusätzliche Artikel auf der folgenden Grundlage an:

22.1.1 Zusätzliche Stromkreise für Trunks, Nebenstellen und andere Peripheriegeräte werden unter der Voraussetzung geliefert, dass genügend physikalischer und softwaretechnischer Platz für die Unterbringung der Elemente vorhanden ist.

22.1.2 Zusätzliche Karten werden unter der Voraussetzung geliefert, dass (i) Kartensteckplätze im System und (ii) Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden sind und dass die Systemsoftware in der Lage ist, sie für ihre verschiedenen Funktionen ohne Änderungen an der Software oder zusätzliche Lizenzierung zu akzeptieren.

22.1.3. Zusätzliche Einlegeböden werden unter der Voraussetzung geliefert, dass (i) ausreichend Platz im Schrank für den Einlegeboden und (ii) Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden ist und dass die Systemsoftware in der Lage ist, sie für ihre verschiedenen Funktionen ohne Änderungen an der Software oder zusätzliche Lizenzierung zu akzeptieren.

22.1.4. Zusätzliche Schränke werden unter der Voraussetzung geliefert, dass (i) genügend Platz für die Unterbringung der Regale gemäß den Standardpraktiken von Getronicsvorhanden ist und (ii) Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden ist und dass die Systemsoftware in der Lage ist, sie für ihre verschiedenen Funktionen ohne Änderungen an der Software oder zusätzliche Lizenzierung zu akzeptieren.

Getronics übernimmt keine Haftung, wenn sich eine der oben genannten Annahmen als falsch erweist.

22.2 Bei der Annahme einer Bestellung für zusätzliche Produkte erkundigt sich Getronics nicht nach zusätzlichen Stromversorgungen oder Notstrombatterien, die für die Stromversorgung des Systems erforderlich sein könnten, und ist auch nicht dafür verantwortlich.

22.3 Getronics empfiehlt, dass der Kunde die Angelegenheit mit seiner Getronics Kontaktperson bespricht, wenn er Bedenken bezüglich eines der oben genannten Punkte hat.

23/ Streitschlichtungsverfahren

23.1 Diese Klausel 23 legt die Schritte fest, die im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien zu befolgen sind (das "Streitschlichtungsverfahren").

23.2 Im Falle einer Streitigkeit ist eine Streitanzeige von einer Partei an die andere zu senden, in der die wesentlichen Einzelheiten der Streitigkeit dargelegt werden und warum die Person, die die Anzeige zustellt, glaubt, dass die Streitigkeit entstanden ist. In einem solchen Fall erfüllen die Parteien weiterhin ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vertrag, unabhängig von der Art der Streitigkeit und ungeachtet der Befassung des Streitbeilegungsverfahrens.

23.3 Die Parteien dieser Vereinbarung werden nach Treu und Glauben versuchen, alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unverzüglich durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen leitenden Angestellten der Parteien, die zu deren Beilegung befugt sind, beizulegen.

23.4 Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung durch Verhandlungen gelöst wird, werden die Parteien nach Treu und Glauben versuchen, die Streitigkeit durch ein Verfahren wie Mediation oder ein Exekutivgericht oder eine andere Streitbeilegungsmethode zu lösen, die den Parteien von Center zur Streitbeilegung empfohlen wird ("ADR-Verfahren").

23. 5 Die Gebühren und Kosten eines solchen ADR-Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

23.6 Nichts in dieser Ziffer 23 hindert eine der Parteien daran, jederzeit Unterlassungsansprüche geltend zu machen und/oder ein summarisches Urteil zu beantragen.

23.7 Mit Ausnahme der in Ziffer 23.6 genannten Angelegenheiten ist keine der Parteien berechtigt, in Bezug auf eine Streitigkeit ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sofern und solange sie nicht versucht haben, die Streitigkeit gemäß Ziffer 23.3 beizulegen.

24/ Sonstiges

24.1 Kein Verzicht einer Partei auf eines ihrer Rechte beeinträchtigt ihre Fähigkeit, diese Rechte durchzusetzen.

24.2 Die Überschriften der Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind weder Teil dieser Bedingungen noch beeinflussen sie deren Auslegung.

24. 3 Alle Mitteilungen müssen schriftlich an die andere Partei an ihrem eingetragenen Sitz oder ihrer Hauptniederlassung gerichtet werden.

24.4 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der anderen Partei oder ihrer Unterlieferanten liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Feuer, Streiks, Aussperrungen oder andere Formen von Arbeitskampfmaßnahmen.

24.5 Der Vertrag darf vom Kunden nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics abgetreten werden, die nicht unbillig verweigert werden darf.

24.6 Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Rest der betreffenden Bestimmung von der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit nicht berührt.

24.7 Der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

24.8 Dieser Vertrag unterliegt dem englischen Recht und der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.

24.9 Alle Bedingungen, die ihrer Natur nach über den Ablauf oder die Beendigung dieser Bedingungen hinausgehen, bleiben bestehen und bleiben in Kraft.

24.10 Diese Bedingungen, die Bestellung des Kunden (mit Ausnahme etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden) und die Annahme der Bestellung durch Getronicsstellen die gesamte Vereinbarung und das gesamte Verständnis der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Jede der Parteien erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf mündliche oder schriftliche Zusicherungen, Garantien oder andere Zusicherungen (mit Ausnahme der in diesen Bedingungen vorgesehenen oder erwähnten) verlassen hat, und verzichtet auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihr ansonsten zur Verfügung stehen könnten, immer vorausgesetzt, dass nichts in diesen Bedingungen die Haftung einer Partei für Betrug einschränkt oder ausschließt.